Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Bei den in einem anderen Bundesstaate Vorgebildeten wird das Reifezeugniß eines 
Realgymnasiums, humanistischen Gymnasiums, einer neunstufigen Oberrealschule oder 
einer bayerischen Industrieschule vorausgesetzt. 
Ausländer können nur dann als Studirende ausgenommen werden, wenn sie einer 
technischen Hochschule oder Universität ihres Heimathlandes bereits als ordentliche 
Studirende angehört oder doch den zum Eintritt in ihre heimathlichen Hochschulen er- 
forderlichen Bedingungen genügt haben und ein den vorgenannten deutschen Zeugnissen 
gleichwerthiges Reifezeugniß besitzen. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche von anderen Tech- 
nischen Hochschulen oder von einer Universität auf die Hochschule übergehen. 
Ueberdies können als Studirende ausfgenommen werden deutsche inaktive Offiziere, 
approbirte Apotheker und solche, welche ein Diplom einer technischen Hochschule besitzen. 
Aufnahmeprüfungen finden nicht statt. 
2. Außerdem ist, soweit sich die unter 1 erwähnten Zeugnisse hierauf nicht erstrecken, 
ein amtliches Zeugniß über das Verhalten und ein amtliches Zeugniß über das Alter 
beizubringen. 
Als Studirende dürfen nicht aufgenommen werden: 
Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchenbeamte, 
Angehörige einer anderen sächsischen öffentlichen Bildungsanstalt, sofern nicht 
besondere Bestimmungen eine Ausnahme begründen, 
Gewerbtreibende. 
3. Die eingereichten Zeugnisse verbleiben bis zum Abgange des Betreffenden bei 
dem Rektorat. 
& 29. Die Anmeldung zur Aufnahme (Inskription) erfolgt beim Rektor. Bei der 
Aufnahme werden die Studirenden vom Rektor (§ 24 Absatz 6 Nr. 3) auf die Befolg- 
ung der bestehenden Bestimmungen, insonderheit dieses Statuts und der Disziplinar- 
vorschriften verpflichtet. 
Sie haben die festgesetzten Inskriptionsgebühren zu entrichten und erhalten hierauf 
die Matrikel und die Legitimationskarte ausgehändigt. 
Sie haben sich bei der Aufnahme für den Eintritt in eine der Fachabtheilungen zu 
entscheiden, doch ist ein späterer Uebertritt zu einer anderen Abtheilung gestattet. 
Die Wahl der Vorlesungen und Uebungen ist ihnen freigestellt. Doch haben sie in 
jedem Semester mindestens drei honorarpflichtige Vorlesungen oder Uebungen anzunehmen. 
Weitere Beschränkungen bestimmt die Studienordnung. 
In der Studienordnung ist auch das Nähere über die Aufnahme und über die Ein- 
schreibung zu den Vorlesungen bestimmt.
	        
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