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§37.Aelteren selbständigen Männern kann vom Rektor der Besuch einzelner Vor-
lesungen und, mit Einwilligung des betreffenden Dozenten, die Theilnahme an einzelnen
Uebungen als „Hospitant“ gestattet werden, sofern dadurch der Zweck des Unterrichts
nicht beeinträchtigt wird. Die Zulassung kann von dem Nachweise genügender Vorbildung
abhängig gemacht werden.
Wie weit auch jüngeren Männern, die nur die Ausbildung in einem speziellen
Wissenschaftszweige beabsichtigen, der Eintritt als Hospitanten zu gestatten ist, entscheidet
der Rektor, in Zweifelsfällen der Senat. Die Zulassung ist in jedem Falle von dem
Nachweise entsprechender Vorbildung bedingt.
Die Einschreibung der Hospitanten erfolgt nur für ein Semester.
Die Hospitanten können eine Bescheinigung darüber erhalten, welche Vorlesungen
und Uebungen sie belegt haben, auch werden ihnen Semestralzeugnisse ertheilt werden,
wenn sie an gewissen Uebungen und Repetitionen regelmäßig theilgenommen haben.
Weibliche Personen bedürfen zur Zulassung als Hospitantinnen, außer der
Zustimmung des Senates und des betreffenden Dozenten, der besonderen Genehmigung
des Ministeriums. Gesuche sind an den Senat zu richten.
V. Schlußbestimmung.
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem
1. März 1902
an Stelle des mit der Bekanntmachung vom 3. Februar 1890 (G.-u. V.-Bl. v. J. 1890
S. 5 flg.) veröffentlichten Statuts der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule.
Die zur Ausführung des bisherigen Statuts erlassenen besonderen Regulative
bleiben, soweit sie nicht den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts widersprechen,
in Geltung.
Dresden, am 12. Februar 1902.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
2EE———
v. Seydewitz.
v. Welck.
1902. 7