Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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§37.Aelteren selbständigen Männern kann vom Rektor der Besuch einzelner Vor- 
lesungen und, mit Einwilligung des betreffenden Dozenten, die Theilnahme an einzelnen 
Uebungen als „Hospitant“ gestattet werden, sofern dadurch der Zweck des Unterrichts 
nicht beeinträchtigt wird. Die Zulassung kann von dem Nachweise genügender Vorbildung 
abhängig gemacht werden. 
Wie weit auch jüngeren Männern, die nur die Ausbildung in einem speziellen 
Wissenschaftszweige beabsichtigen, der Eintritt als Hospitanten zu gestatten ist, entscheidet 
der Rektor, in Zweifelsfällen der Senat. Die Zulassung ist in jedem Falle von dem 
Nachweise entsprechender Vorbildung bedingt. 
Die Einschreibung der Hospitanten erfolgt nur für ein Semester. 
Die Hospitanten können eine Bescheinigung darüber erhalten, welche Vorlesungen 
und Uebungen sie belegt haben, auch werden ihnen Semestralzeugnisse ertheilt werden, 
wenn sie an gewissen Uebungen und Repetitionen regelmäßig theilgenommen haben. 
Weibliche Personen bedürfen zur Zulassung als Hospitantinnen, außer der 
Zustimmung des Senates und des betreffenden Dozenten, der besonderen Genehmigung 
des Ministeriums. Gesuche sind an den Senat zu richten. 
V. Schlußbestimmung. 
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem 
1. März 1902 
an Stelle des mit der Bekanntmachung vom 3. Februar 1890 (G.-u. V.-Bl. v. J. 1890 
S. 5 flg.) veröffentlichten Statuts der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule. 
Die zur Ausführung des bisherigen Statuts erlassenen besonderen Regulative 
bleiben, soweit sie nicht den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts widersprechen, 
in Geltung. 
Dresden, am 12. Februar 1902. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
2EE——— 
v. Seydewitz. 
  
v. Welck. 
1902. 7
	        
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