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Nr. 10. Verordnung,
die höhere wissenschaftliche Ausbildung der Volksschullehrerinnen
betreffend;
vom 12. Februar 1902.
& 1. Lehrerinnen, welche zu ihrer höheren Ausbildung für den Lehrerinnenberuf
die Universität Leipzig besuchen wollen, ohne das Reifezeugniß eines Gymnasiums oder
Realgymnasiums zu besitzen, sollen auf drei hinter einander folgende Jahre unter den in
§ 1 der Verordnung vom 30. September 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 237) unter a bis c
für die inländischen Volksschullehrer aufgestellten Bedingungen und vorbehältlich der
Genehmigung der Dozenten bis auf weiteres berechtigt sein, an der Universität als
Hörerinnen Pädagogik zu studiren und zu diesem Zwecke auch Zutritt zu den Seminaren
zu erlangen.
& 2. Die zum Studium der Pädagogik an der Universität Leipzig berechtigten
Lehrerinnen werden am Schlusse ihres akademischen Studiums zum Zwecke der Erlangung
der Kandidatur der Pädagogik zur pädagogischen Prüfung nach Maßgabe der durch Be-
kanntmachung vom 8. September 1899 veröffentlichten Prüfungsordnung zugelassen.
Die Bestimmung in § 4 Absatz 2 genannter Prüfungsordnung wird auf die in-
ländischen Volksschullehrerinnen mit der Maßgabe ausgedehnt, daß dieselben erst nach
einem dreijährigen akademischen Studium zur pädagogischen Prüfung zugelassen werden.
Dresden, am 12. Februar 1902.
Ministerium des Kultus und offentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
v. Koppenfels.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold Söhne in Dresden.