Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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1. Aerztliches Gutachten. 
Dieses muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden be- 
ruhen und von einem in Deutschland approbirten Arzte unter Verwendung des vor- 
geschriebenen Formulars 3) ausgestellt sein. 
Die auf die Kranken bezüglichen, zur Aufnahme in das ärztliche Gutachten nicht ge- 
eigneten Thatsachen sind nicht ins Formular aufzunehmen, sondern der Anstaltsdirektion 
besonders mitzutheilen. Diese Mittheilungen sind gesondert in den Akten aufzu- 
bewahren. 
2. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kranken. 
Handelt es sich um Aufnahme zu längerer Verpflegung, so bedarf es bei Minder= 
jährigen in der Regel der Zustimmung des Vaters oder der Mutter (88 1626, 1627, 
1631 Absatz 1, 1684, 1707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), im Falle des § 1773 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs aber der des Vormundes; bei Volljährigen (§ 2 und 3 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist in der Regel die Zustimmung des Vormundes erforderlich.4) 
Dieser Zustimmung bedarf es nicht: 
a) wenn ein Minderjähriger der Zwangserziehung in einer Anstalt überwiesen ist, 
b) wenn die eigene Zustimmung eines volljährigen Kranken vorliegt, der mit Rücksicht 
auf den geringen Grad seiner Krankheit seine eigenen Angelegenheiten noch zu be- 
sorgen vermag und daher nicht bevormundet wird, 
  
3) Wegen des Bezuges gilt das in der Anm. 2 Bemerkte. 
4) Die §§ 2, 3, 1626, 1627, 1631 Abs. 1, 1684, 1707, 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
(R.-G.-Bl. vom Jahre 1896 S. 195) lauten: 
§ 2. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein. 
§ 3. Ein Minderjähriger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann durch Beschluß des Vor- 
mundschaftsgerichts für volljährig erklärt werden. 
Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Minderjährige die rechtliche Stellung eines Volljährigen. 
§ 1626. Das Kind steht, so lange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt. 
§ 1627. Der Vater hat Kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und 
das Vermögen des Kindes zu sorgen. 
§ 1631. Abs. 1. Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind 
zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. 
* 1684. Der Mutter steht die elterliche Gewalt zu: 
1. wenn der Vater gestorben oder für todt erklärt ist; 
2. wenn der Vater die elterliche Gewalt verwirkt hat und die Ehe aufgelöst ist. 
Im Falle der Todeserklärung beginnt die elterliche Gewalt der Mutter mit dem Zeitpunkte, der als 
Zeitpunkt des Todes des Vaters gilt. 
§ 1707. Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. Sie hat das Recht 
und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der 
Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes. 
§ 1773. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt steht oder 
wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Ver- 
tretung des Minderjährigen berechtigt sind. 
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
	        
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