Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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6. Nachweis der Gefährlichkeit. 
Soll ein unheilbarer oder minder besserungsfähiger Kranker wegen bereits be— 
gangener Handlungen (§ 1 Absatz 3) aufgenommen werden, so genügen zu ihrem Nach- 
weis nicht die bloßen Angaben der Betheiligten, sondern sie müssen durch amtliche Er- 
mittelungen festgestellt sein. (Vergl. auch § 2 der Verordnung vom 23. August 18746) 
— G.= u. V.-Bl. S. 136 —.) 
Kann die Unterlage 5 dem Antrage nicht beigefügt werden, so ist sie alsbald nach- 
zureichen. 
88. 
Antrag auf vorläufige Genehmigung der Zuführung. 
Für im Königreiche Sachsen befindliche Kranke kann in dringenden Fällen bei Ein- 
sendung des Aufnahmeantrages und der Unterlagen beantragt werden, telegraphisch oder 
telephonisch die Zuführung vorläufig zu genehmigen. Dies hat an der hierzu bestimmten 
Stelle des Antragsformulars zu geschehen. Die hierdurch entstehenden Kosten treffen 
den Zahlungspflichtigen (§ 25). Die Betheiligten sind den bei der nachfolgenden Auf- 
nahmegenehmigung zu stellenden Bedingungen unterworfen. 
89. 
Wiederaufnahme eines Entlassenen. 
Wird die Aufnahme eines Kranken beantragt, der schon früher in der Anstalt ver- 
pflegt war, so ist das für die erstmalige Aufnahme Vorgeschriebene im allgemeinen gleich- 
falls zu beachten. Einer Erneuerung oder Vervollständigung der Unterlagen bedarf es 
jedoch nur insoweit, als seit der letzten Entlassung in den maßgebenden Verhältnissen Ver- 
änderungen eingetreten sind. Die Verbindlichkeitserklärung wegen der 
Kosten muß jedenfalls erneuert werden. 
6) Dieser lautet: 
Der Amtshauptmannschaft bleibt dagegen die beziehentlich im Einvernehmen mit dem Bezirks= oder 
Gerichtsarzte zu fassende weitere Entschließung über Dauer oder Aufhebung der von der Gemeindebehörde 
getroffenen Maßregel, ferner die vorschriftsmäßige Auswirkung der Genehmigung zur Aufnahme eines Irren 
in eine Landes-Irrenanstalt, der vorläufigen wie der definitiven, und die schleunige vorschriftsmäßige Er- 
örterung über die Nothwendigkeit und Dringlichkeit der Aufnahme nach § 5 des Organisationsgesetzes vom 
21. April 1873 (S. 275 des G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1873) vorbehalten. Dahin gehört ins- 
besondere und ohne Ausnahme die protokollarische Beurkundung der das Vor- 
handensein einer Geistesstörung, beziehentlich deren Gefährlichkeit beweisenden 
thatsächlichen Vorgänge. 
Bei diesen Erörterungen hat die Ortsgemeindebehörde nur nach dem Ermessen und im Auftrage der 
Amtshauptmannschaft sich zu betheiligen, beziehentlich zu deren Akten Zeugniß abzulegen. 
1902. 10
	        
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