Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 47 — 
§ 14. 
Verfahren in zweifelhaften Fällen. 
Ist es zweifelhaft, ob der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet, so kann aus- 
nahmsweise eine Untersuchung und Prüfung des Unterzubringenden an seinem Aufent- 
haltsorte von einem Arzte der Anstalt vorgenommen werden. 
Die dadurch entstehenden Kosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Ver- 
pflichtete zu tragen. 
8 15. 
Ablehnung der Aufnahme. 
Eignet sich der Unterzubringende nicht für die Anstalt, oder bestehen sonst Bedenken 
gegen die Aufnahme, insbesondere wegen Mangels an Platz in der Anstalt oder in der 
für den Kranken geeigneten Abtheilung, so ist der Antrag unter Angabe der Gründe 
abzulehnen. 
§ 16. 
Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter 
der Bedingung, daß die Betheiligten allen Bestimmungen des gegenwärtigen Regulativs 
unterworfen sind. 
Jede im Gesetz= und Verordnungsblatt veröffentlichte Aenderung der Aufnahme= und 
Verpflegsbedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden vor- 
handenen Verpflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten oder 
einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies gilt insbesondere auch von Aenderungen 
der Verpflegssätze. 
§ 17. 
Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. 
1. Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen vom Tage ihrer Ausstellung an. 
Die spätere Zuführung setzt eine neue Aufnahmegenehmigung voraus, für die von 
der Anstalt eine Gebühr von 5% berechnet wird. 
2. Die Anstalt ist ermächtigt, auf Antrag die Gültigkeit der Aufnahmegenehmigung 
über 4 Wochen angemessen zu verlängern, wenn es aus besonderen Gründen billig erscheint. 
In diesem Falle ist die Gebühr nur dann einzufordern, wenn auch die verlängerte Gültig- 
keitsfrist abläuft und alsdann die Aufnahmegenehmigung nochmals erneuert wird. 
8 18. 
Nachträgliche Aufnahmegenehmigung. 
Auch wenn telegraphisch oder telephonisch die Zuführung vorläufig genehmigt war 
(§ 8), bedarf es noch der vorschriftsmäßigen Aufnahmegenehmigung (8 11). 
10“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.