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so ist er bei der Abrechnung ausdrücklich vorzubehalten, ohne daß jedoch seine Geltend-
machung davon abhinge.
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Nachlaß in der Anstalt.
Befand sich der Verstorbene zu längerer Verpflegung (8 5) in der Anstalt, so
verfallen dieser nach § 68 der allgemeinen Armenordnung vom 22. Oktober 1840 (G.=
u. V.-Bl. S. 257) 10) die von ihm mit dahin gebrachten Sachen.
Die Anstaltsdirektion ist ermächtigt, solche Sachen den Angehörigen auf Ansuchen,
nach Befinden gegen Erstattung des Zeitwerthes, zu überlassen.
Bei Verpflegung auf Zeit werden die in der Anstalt hinterlassenen Sachen mit
Ausnahme der Gegenstände, von denen Ansteckung zu befürchten ist, an die Erben aus-
gehändigt oder auf deren Kosten übersendet. Sind Erben nicht bekannt oder nicht zu
erlangen oder nicht gehörig legitimirt, so kann, soweit die Gegenstände zu hinterlegen
sind, nach § 383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1 1) verfahren werden.
Insoweit noch Begräbnißkosten, rückständiges oder nachzuforderndes Verpflegsgeld,
sonstige Aufwände oder erbrechtliche Forderungen zu decken sind, ist lediglich der ver-
bleibende Ueberschuß herauszugeben und auch dieser nur, soweit er nach Abzug der
Uebersendungskosten mehr als 1 0# beträgt, andernfalls ist er zur allgemeinen Verpflegten-
kasse abzuführen.
10) Dieser lautet:
Den öffentlichen Hospitälern, Armen-, Waisen= und Korrektionshäusern fallen die Sachen, welche die
darin aufgenommenen Personen mit dahin bringen, wenn sie daselbst versterben, eigenthümlich zu, sowie denn
auch die ihretwegen aus der Kasse vorgeschossenen und aufgewendeten Kosten, soweit solche aus diesen Sachen
nicht wieder zu erlangen, von ihrer übrigen Verlassenschaft ersetzt werden sollen; hiernächst wird dasjenige,
was in dem Mandate vom 31. Januar 1829 § 125 wegen der Succession der Landesversorgungs= und Heil-
anstalten in den übrigen Nachlaß der daselbst Aufgenommenen verordnet ist, hiermit auf die Ortsarmen-,
Kranken= und Waisenhäuser in Ansehung derjenigen Individuen, welche darin unentgeltlich aufgenommen
werden müssen, übertragen; nicht minder bewendet es noch ferner bei demjenigen, was etwa sonst in Orts-
statuten über die Ansprüche der Armenkassen an den Nachlaß der von ihnen versorgten oder unterstützten
Armex festgesetzt sein sollte.
11) Dieser lautet:
Ist die geschuldete, bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle
des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche
gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit
unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist.
Ist von der Versteigerung am Leistungsorte ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache
an einem geeiguneten anderen Orte zu versteigern.
Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Ver-
steigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche
Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt
zu machen.