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Art werden auf deshalb an das Ministerium des Innern zu richtenden Antrag in
die Anstalt für Geisteskranke zu Waldheim aufgenommen),
aus dem ganzen Lande an die Anstaltsdirektion Hubertusburg;
E. für unheilbare erwachsene Kranke, die an angeborenem Blödsinn leiden (Idioten),
aus dem ganzen Lande an die Anstaltsdirektion Hubertusburg
(Pflegabtheilung).
Aulage 1I. (Zu § 20 und 44 des Regulativs.)
Anweisfung,
wie bei Zuführungen in die Landes-Heil= und Pfleganstalten
zu verfahren ist.
1. Sobald die Bestimmung getroffen ist, daß der Kranke einer Landesanstalt über-
wiesen werde, so ist er, soweit es sein Zustand erlaubt, von der Unterbringung schon in
der Heimath in Kenntniß zu setzen; etwaigem Widerspruche ist mit ruhiger Entschiedenheit
entgegenzutreten, äußerstenfalls aber Zwang anzuwenden.
2. Zur Vermeidung von Aufregung und Anstrengung für den Kranken ist das
schnellste und bequemste Fortkommen, womöglich die Eisenbahn, zu wählen. Wegen Be-
stellung einer besonderen Wagenabtheilung für die Beförderung auf der Eisenbahn ist
rechtzeitig nach den hierfür bestehenden Bestimmungen bei der Eisenbahnbehörde das
Nöthige einzuleiten. Für besonders unruhige Kranke empfiehlt sich bei geringer Ent-
fernung zwischen Abgangsort und Anstalt die Benutzung eines geeigneten Wagens.
3. Wird die Eisenbahn gewählt, so ist bei besonders unruhigen Kranken die vor-
herige Beschaffung eines Wagens zur Ueberführung vom Ankunftsbahnhofe nach der An-
stalt angezeigt.
4. Die Behandlung, Verpflegung und Sicherung des Kranken während der Reise
hat sich nach den Anordnungen des Arztes zu richten.
5. Die Begleitung des Kranken muß durch eine oder, soweit nöthig, mehrere ge-
eignete Personen geschehen. Die Begleiter eines unruhigen Kranken sollen energische,
umsichtige und verständige Personen sein, gegen die der Kranke keine besondere Abneigung
hegt und die von seinen Lebensverhältnissen und von seiner Krankheit genauere Kenntniß