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Die vorstehendem gemäß vollzogenen und mit dem Siegel- oder Stempelabdruck des
Domstiftlichen Konsistoriums beziehentlich des Domstifts St. Petri versehenen Schriften
sind den öffentlichen Urkunden gleich zu achten.
Dresden, am 23. April 1904.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
Kotte.
Nr. 26. Gesetz
über die Landestrauer;
vom 25. April 1904.
Wag, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
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verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
§ 1. Beim Ableben des Königs, der Königin, einer verwitweten Königin und des
Kronprinzen, wenn er das 2 1. Lebensjahr zurückgelegt hat, findet eine Landestrauer nach
den folgenden Bestimmungen statt.
#2. Die Glocken der Kirchen werden mittags von 12 bis 1 Uhr beim Ableben
des Königs zwei Wochen, sonst eine Woche lang und außerdem, wenn die Beisetzung erst
später erfolgt, am Tage der Beisetzung geläutet. Anfang und Ende des Trauerläutens
bestimmt das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
3. Offentliche Musik, sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen
sind sofort nach dem Bekanntwerden des Todes bis zum Ablauf des dritten auf den
Sterbetag folgenden Tages und außerdem, wenn die Beisetzung erst später erfolgt, am
Tage der Beisetzung einzustellen.
# 4. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt wird mit Geldstrafe
von 15 bis 150.4 bestraft.
& 5. Beim Tode des Königs haben die in Sachsen ausgenommenen christlichen
Korfessionen an einem von dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts