Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 161 — 
Baufache vom 25. Februar 1904“ erwähnten Anlagen an das Kriegsministerium 
zu richten. 
2. Das Kriegsministerium entscheidet auf diese Gesuche selbständig, im Falle der An- 
nahme unter entsprechender Mitteilung an das Finanzministerium. Nach er- 
folgter Annahme des Baubeflissenen erfolgt dessen Ernennung zum Regierungs- 
Bauführer vom Kriegsministerium gemeinsam mit dem Finanzministerium, sowie 
seine Verpflichtung. 
3. Beim Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Militär-Bauverwaltung erfolgt 
eine gleiche Benachrichtigung, wie zu 2 vorgeschrieben, und zwar unter Über- 
sendung der in 5§ 10 und 12 der Anlage II vom 25. Februar 1904 bezeich- 
neten Zeugnisse. 
4. Die Ausbildung der Regierungs-Bauführer wird im übrigen im Dienstbereiche der 
Militär-Bauverwaltung in allen Beziehungen nach denjenigen Bestimmungen 
geleitet und überwacht werden, welche für den, dem Finanzministerium unter- 
stellten Bereich der Staats-Hochbauverwaltung maßgebend sind. 
5. Für die Dauer der Beschäftigung der Regierungs-Bauführer im Dienstbereiche 
der Militär-Bauverwaltung tritt in den §§ 6, 10, 12 der „Vorschriften über 
die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache“ an 
Stelle des Finanzministeriums das Kriegsministerium, während die unter 2 er- 
wähnte Ernennung zum Regierungs-Bauführer (§ 6) und den etwaigen Aus- 
schluß desselben von der weiteren Ausbildung (§ 14) beide Ministerien gemein- 
sam verfügen. 
Dresden, den 13. Mai 1904. 
Die Ministerien der Finanzen und des Kriegs. 
Dr. Rüger. Für den Minister: 
Bartcky. Naumann. 
  
Nr. 35. Verordnung, 
die weiteren Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend; 
vom 13. Mai 1904. 
Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 22, 24, 27, 39, 40 und 42 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 
1904. 24 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.