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(II) Die in Absatz l Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Eintragungen sind von einem Mit-
gliede der Altersrentenbankverwaltung zu vollziehen und von dem Buchhalter der Alters-
rentenbank oder dessen Stellvertreter gegenzuzeichnen.
(III) Die Eintragungen über die eingezahlten Beträge (Absatz l Ziffer 4) verpflichten
die Altersrentenbank nur dann, wenn sie von dem Kassierer der Bank oder dessen Stell-
vertreter und einem Kontrollbeamten der Bank gezeichnet und mit dem Abdrucke des
Stempels der Altersrentenbank versehen worden find.
19.
(I) Der Verseicherte hat die endgültige Feststellung aufgeschobener Renten unter Ein-
reichung des Einlagebuches bei der Altersrentenbank zu beantragen. Ist dieser Antrag
nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach dem für den Beginn des Rentenlaufes festgesetzten
Zeitpunkte (8 4 Absatz l Ziffer 2) bei der Altersrentenbank eingegangen, so erlischt der
Anspruch auf Gewährung der Rente.
(II) Mehrere für dieselbe Person erworbene Altersrenten find bei der endgültigen
Feststellung regelmäßig in einen Gesamtrentenbetrag zu vereinigen. Dasselbe gilt von
den mehreren, für dieselbe Person erworbenen und für denselben Zeitraum laufenden
Zeitrenten. Die Vereinigung von Altersrenten mit Zeitrenten ist ausgeschlossen.
(III) Bei der endgültigen Feststellung einer Rente oder der mehreren zu vereinigen-
den Renten ist der von der Altersrentenbank zu gewährende Jahresbetrag der Rente auf
ein Vielfaches von vier Pfennigen nach unten abzurunden.
(IV) Ergibt sich bei der endgültigen Feststellung der Rente ein Jahresbetrag, der
1. 2000.4 übersteigen
oder
2. 60 X nicht erreichen würde,
so ist
zu 1. das zur Erwerbung einer Jahresrente von 2000.4 erforderliche Kapital zu
berechnen und der überschießende Teilbetrag des eingezahlten Kapitales,
dagegen
zu 2. das ganze eingezahlte Kapital
zurückzuzahlen.
(V) Für die nach Absatz [IV zurückzuerstattenden Kapitalbeträge werden keine Zinsen
vergütet.
(VI) Die Bestimmungen in Absatz III, IV, V finden Anwendung, wenn ein Kapital
zur Erwerbung einer sofort beginnenden Rente (Alters= oder Zeitrente) eingezahlt
worden ist.