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schrift in 8 28 Ziffer 2 der mit Bekanntmachung vom 20. Oktober 1899 (G.= u. V.-Bl.
S. 451) veröffentlichten Prüfungsordnung für Kandidaten des höheren Lehramtes der
mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Technischen Hochschule zu
Dresden folgendermaßen zu lauten hat:
2. Die Gebühren betragen für eine vollständige Erst- oder Wiederholungsprüfung je
50.4, für eine Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung je 25.4.
Dresden, am 5. Juli 1904.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister:
Dr. Waentig.
Kotte.
Nr. 61. Verordnung,
Anderungen und Ergänzungen der Pferde-Aushebungs-LVorschrift
vom 22. Juni 1902 betreffend;
vom 11. Juli 1904.
Die Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 22. Juni 1902 (abgedruckt im G.= u. V.-Bl.
vom Jahre 1902 S. 201 flg.) ist im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern
wie folgt zu ändern und zu ergänzen:
1. In der Fußnote „“)“ zu §5 (auf S. 205) ist in der 2. Zeile hinter „Pferde"
einzuschalten:
— ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4 Absatz 3) —
2. Im § 11, a ist in der 2. Zeile hinter „sämtlichen“ das Zeichen „")“ und am
Schluß der Seite 207 folgende Fußnote nachzutragen:
*) Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Pferden an, so ist nur diese
zu stellen; außerdem sind die nach der letzten Vormusterung hinzugetretenen Pferde vor-
zuführen.