Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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3. Im § 15, 3. Absatz ist anzufügen: 
Sofern dieser Zivilkommissar (beziehentlich Stellvertreter) nicht bereits als 
mittelbarer oder unmittelbarer Staatsbeamter vereidigt ist, wird er bei seiner 
aulag — Ernennung nach dem als Anlage FI beigefügten Eidesformular vereidigt. 
4. Im § 16, 1. Absatz sind in der 3. Zeile die Worte „die Amtshauptmannschaft" 
zu streichen und ist dafür zu setzen: 
den Zivilkommissar (siehe § 15, 3. Absatz) 
5. Im § 18,6 ist in der ersten Zeile hinter „Zugang“ das Zeichen „)“ und am 
Schluß der Seite 211 folgende Fußnote nachzutragen: 
  
*) Als Zugang sind auch zu betrachten: 
die gemäß § 4, c und d nicht vorgeführten Stuten, insofern die ihre damalige Befreiung be- 
dingenden Verhältnisse nicht mehr vorliegen, sowie die inzwischen 4 Jahre alt gewordenen 
Pferde. 
6. Im § 31 ist hinter „d)“ nachzutragen: 
d 1) Verzeichnis der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde 
(Anlage A mit entsprechender Titeländerung), 
und hinter dem Absatz „k“ statt des Punktes ein Komma zu setzen und hinzu- 
zufügen: 
1) Liquidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahrzeuge. 
7. Im § 31 ist in der vorletzten Zeile für „Koppelzeug“ zu setzen: 
Reserve an Koppelzeug 
8. Die Titelseite der Anlage A (S. 219) ist durch den nachstehenden Neudruck zu 
ersetzen.
	        
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