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Nr. 62. Verordnung,
die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungs—
steuer und für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden bei diesen
Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1904 und 1905 betreffend;
vom 12. Juli 1904.
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und
8 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für die Jahre 1904 und
1905 folgendes bestimmt:
A. Einkommensteuer.
Es wird
I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf
1,50 Prozent
und
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde-
behörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der
dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Ge-
schäfte
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf
0,50 Prozent und
b) für die übrigen Gemeinden auf
0,40 Prozent
der Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß
1. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von nicht über 5.4 50 4 auf den Kopf
der Bevölkerung an Stelle der Sätze
unterl 2, 65 Prozent,
IIa 1000 = und
= Ib. 0,80 -,
2.denGemeindenmiteinerJstsEinnahmevonüber5»«50-k.bis7»-Z50,-tzauf
den Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze
unterl 2,35 Prozent,
Ia 50, 85 = uunnd
Hb. 0,656
3. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 7.4 50 K bis 10.4 auf den
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze
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