Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Stelle abzugeben. Die Abgabe muß immer rechtzeitig erfolgen, da die Beerdigung nicht 
eher zugelassen werden darf, als bis der Leichenbestattungsschein beigebracht worden ist 
(Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 20. Juni 1850 § 4). Sollte von dem 
Pfarramt die Annahme des Leichenbestattungsscheines, weil der Verstorbene einer anderen 
Konfession angehörte, verweigert werden, so ist der Schein an den Bezirksarzt einzusenden 
(Verordnung vom 12. April 1883). 
§26. GEleichzeitig mit der Einreichung des Leichenbestattungsscheines beim Pfarr- 
amt usw. hat die Leichenfrau eine vollständige Abschrift des Scheines (ein Duplikat), 
wozu ebenfalls das für die Leichenbestattungsscheine vorgeschriebene Formular zu ver- 
wenden ist, an den betreffenden Standesbeamten abzuliefern. Für ihre Mühewaltung 
bei der Anfertigung dieser Leichenbestattungsschein -Duplikate und bei deren Ablieferung 
kommt der Leichenfrau eine Entschädigung von 20 4 für jedes einzelne Duplikat zu, 
welche ihr von denjenigen zu gewähren ist, die für die Bestattung des Toten, auf welchen 
der Leichenbestattungsschein lautet, zu sorgen haben (Verordnung vom 24. Februar 
1877 — G.= u. V.-Bl. S. 187 —). 
627. In allen Fällen, in denen die verstorbene Person bei der dem Tode un- 
mittelbar vorausgegangenen Krankheit ärztlich behandelt worden ist, hat die Leichenfrau 
den auszustellenden Leichenbestattungsschein (§ 25), bevor sie ihn an das Pfarramt usw. 
abgibt, dem betreffenden Arzte zur Ausfüllung der Spalten „Name der letzten Krank- 
heit“ und „Name des behandelnden Arztes“ vorzulegen. 
Wenn eine ärztliche Behandlung nicht stattgefunden hat, aber ein Arzt zur Fest- 
stellung des eingetretenen Todes zugezogen worden ist, so ist diesem der Leichenbestattungs- 
schein vorzulegen, damit er die Rubriken „Name der letzten Krankheit“ und „Name des 
zugezogenen Arztes“ ausfüllt. 
Ist weder zur Behandlung des Verstorbenen vor dessen Tode noch zur Besichtigung 
der Leiche ein Arzt zugezogen gewesen oder ist die Ausfüllung des Leichenbestattungs- 
scheines durch den Arzt nicht rechtzeitig zu erlangen, so hat die Leichenfrau nach genauer 
Erkundigung bei den Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen glaubwürdigen 
Personen selbst die Todesursache auf dem Leichenbestattungsscheine anzugeben (Ver- 
ordnung vom 13. Oktober 1871 — G.= u. V.-Bl. S. 240 —). 
l 28. Anderen Personen, als den nach den vorstehenden Bestimmungen in Frage 
kommenden Arzten, darf die Leichenfrau keinesfalls die Leichenbestattungsscheine zur 
Ausfüllung oder unterschriftlichen Mitvollziehung vorlegen (Verordnung vom 13. Dezem- 
ber 1901). 
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