Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1905. 
Inhalt: Nr. 57. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes, die Abwehr und Unterdrückung von Vieh- 
seuchen betr. S. 197. — Nr. 58. Bekanntmachung, eine weitere Abänderung des der Bekanntmachung 
vom 26. Januar 1864 beigefügten Verzeichnisses über die Zuweisung der in den Oberlausitzer Parochien lebenden 
fremden Konfessionsverwandten an die Geistlichen ihres Glaubens betr. S. 214. — Nr. 59. Bekanntmachung, 
betr. einige Anderungen und Zusätze zu der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nach- 
weisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, der Truppenteile und Militär- 
behörden der Armee. S. 215 
  
Nr. 57. Verordnung 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom ' »Ist 11889:0, die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend; 
vom 31. August 1905. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die zur Ausführung des Reichsgesetzes, die Abwehr 
. 23. Juni 1880 
und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, vom 75 4 (R.-G.-Bl. 1894 
S. 410) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Instruktion zur Aus- 
führung der §§ 19 bis 29 dieses Gesetzes, vom 27. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 357) 
unterm 30. Oktober 1900 erlassene Verordnung (G.= u. V.-Bl. S. 930) durch folgende 
Bestimmungen ersetzt: 
  
Anordnung und Leitung des Verfahrens. 
8 1. Die Anordnung und Überwachung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln 
liegt unter der Oberleitung des Ministeriums des Innern, den Kreishauptmannschaften, 
Amtshauptmannschaften und Ortspolizeibehörden ob. 
8 2. Unter „Ortspolizeibehörde“ und „Vorsteher des Seuchenortes“ im 
Simne des Reichsseuchengesetzes vom 23. Jumi 156), der Instruktion vom 27. Juni 1895 
und dieser Verordnung sind, insoweit nicht im nachstehenden eine andere Bestimmung ge- 
troffen ist, 
  
  
Ausgegeben zu Dresden, den 22. September 1905. 34
	        
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