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(8) Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem
Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus
Nitrozellulose und Salpeter, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen,
Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen,
Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle
usw. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik,
aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, oder eine von der Zentralbehörde
gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur
Verpackung von nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen dienenden Kisten
sind an zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen
Handgriffen oder Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen
sind solche Handgriffe nur insoweit erforderlich, als nicht durch tief
eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist. Für
die Ausfuhr in das Ausland bestimmte Behälter werden hiervon
nicht betroffen.
(6) Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brenn-
barem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kartuschen,
Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 4) 90 Kilogramm, bei sonstigen
Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kar-
tuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. Für Versendungsstücke
von geladenen Geschossen und Geschützpatronen darf das Höchstgewicht
150 Kilogramm nicht übersteigen. Für Behälter mit einem Geschoß
oder mit einer Geschützpatrone kommt diese Gewichtsgrenze in Wegfall.
(no) Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch
für die Versendung auf Land= und Wasserwegen.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
8 7. (1) Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen be-
fördern, ist verboten.
(2) Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr,
z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche
Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte
geschafft werden soll.
S 8. (1) Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus-
packen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.