Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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(8) Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem 
Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus 
Nitrozellulose und Salpeter, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, 
Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, 
Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle 
usw. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, 
aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, oder eine von der Zentralbehörde 
gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur 
Verpackung von nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen dienenden Kisten 
sind an zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen 
Handgriffen oder Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen 
sind solche Handgriffe nur insoweit erforderlich, als nicht durch tief 
eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist. Für 
die Ausfuhr in das Ausland bestimmte Behälter werden hiervon 
nicht betroffen. 
(6) Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brenn- 
barem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kartuschen, 
Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 4) 90 Kilogramm, bei sonstigen 
Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kar- 
tuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. Für Versendungsstücke 
von geladenen Geschossen und Geschützpatronen darf das Höchstgewicht 
150 Kilogramm nicht übersteigen. Für Behälter mit einem Geschoß 
oder mit einer Geschützpatrone kommt diese Gewichtsgrenze in Wegfall. 
(no) Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch 
für die Versendung auf Land= und Wasserwegen. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
8 7. (1) Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen be- 
fördern, ist verboten. 
(2) Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr, 
z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche 
Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte 
geschafft werden soll. 
S 8. (1) Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus- 
packen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
	        
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