Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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(8)  Die  zur  Verpackung  von  Sprengstoffen  dienenden  Behälter  müssen  je  nach  ihrem
Inhalte  mit  der  Aufschrift:  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter,  Pulver  aus
Nitrozellulose  und  Salpeter,  geladene  Geschosse,  Geschützpatronen,  Kartuschen,
Petarden,  Feuerwerkskörper,  Zündungen,  Dynamitpatronen,  Kohlendynamitpatronen,
Sprenggelatinepatronen,  Gelatinedynamitpatronen,  Karbonitpatronen,  Schießbaumwolle
usw.  versehen  sein.  Außerdem  müssen  dieselben  mit  der  Firma  oder  der  Marke  der  Fabrik,
aus  welcher  die  Sprengstoffe  herrühren,  bezeichnet  sein,  oder  eine  von  der  Zentralbehörde
gebilligte  und  öffentlich  bekannt  gemachte  Bezeichnung  der  Fabrik  tragen.  Die  zur
Verpackung  von  nitroglyzerinhaltigen  Sprengstoffen  dienenden  Kisten
sind  an  zwei  gegenüberliegenden  Schmalseiten  mit  zuverlässigen
Handgriffen  oder  Handleisten  zu  versehen;  bei  Fässern  und  Tonnen
sind  solche  Handgriffe  nur  insoweit  erforderlich,  als  nicht  durch  tief
eingelassene  Böden  und  Deckel  eine  feste  Handhabe  gegeben  ist.  Für
die  Ausfuhr  in  das  Ausland  bestimmte  Behälter  werden  hiervon
nicht  betroffen.

(6)  Das  Bruttogewicht  der  Versendungsstücke  darf  bei  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarem
  Salpeter  (§  2  Ziffer  1),  bei  Schießbaumwolle  (§  2  Ziffer  3),  bei  Kartuschen,
Petarden,  Feuerwerkskörpern  oder  Zündungen  (§  2  Ziffer  4)  90  Kilogramm,  bei  sonstigen
Sprengstoffen  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.  Auf  prismatisches  Geschützpulver  in  Kartuschen
  finden  diese  Gewichtsbestimmungen  keine  Anwendung.  Für  Versendungsstücke
von  geladenen  Geschossen  und  Geschützpatronen  darf  das  Höchstgewicht
150  Kilogramm  nicht  übersteigen.  Für  Behälter  mit  einem  Geschoß
oder  mit  einer  Geschützpatrone  kommt  diese  Gewichtsgrenze  in  Wegfall.

(no)  Die  für  den  Eisenbahnverkehr  jeweilig  vorgeschriebene  Verpackung  genügt  auch
für  die  Versendung  auf  Land=  und  Wasserwegen.

II.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Landverkehr.

8  7.  (1)  Die  Beförderung  von  Sprengstoffen  auf  Fuhrwerken,  welche  Personen  befördern,
  ist  verboten.

(2)  Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  in  dringenden  Fällen  allgemeiner  Gefahr,
z.  B.  bei  Eisstopfungen,  die  nötigen  Sprengbüchsen  und  das  zu  deren  Füllung  erforderliche
Material  unter  zuverlässiger  Begleitung  in  kürzester  Frist  nach  dem  Bestimmungsorte
geschafft  werden  soll.

S  8.  (1)  Bei  dem  Verpacken  und  dem  Verladen,  sowie  bei  dem  Abladen  und  Auspacken
  darf  Feuer  oder  offenes  Licht  nicht  gehalten,  Tabak  nicht  geraucht  werden.