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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
22. Stück vom Jahre 1905.
Inhalt: Nr. 72. Verordnung, eine anderweite Anderung von § 6 der Ausführungsverordnung zur Gewerbe-
ordnung vom 28. März 1892 betr. S. 241. — Nr. 73. Allerhöchste Verordnung, eine Ernennung für
die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 242.
Nr. 72. Verordnung,
eine anderweite Anderung von § 6 der Ausführungsverordnung
zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend;
vom 13. November 1905.
Nochdem sich die militärischen Betriebe im Bereiche der Königlich Sächsischen Heeres-
verwaltung durch
1. Einstellung von Zivilarbeitern für den Arbeitsdienst bei den Pionier-Bataillonen
und
2. durch Errichtung des Remontedepots Obersohland a. R.
vermehrt haben, sind für die vorstehend aufgeführten Betriebe in den Fällen von § 6
Absatz 1 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 in der
Fassung vom 6. März 1896 (G.= u. V.-Bl. 1896 S. 32) die Befugnisse und Obliegen-
heiten der Ortspolizeibehörde, Polizei= und unteren Verwaltungsbehörde
zu 1. dem Kommando der Pioniere,
zu 2. der Armee-Verwaltungs-Abteilung des Kriegsministeriums
übertragen worden, während in den Fällen von § 6 Absatz 2 die den höheren Ver-
waltungsbehörden zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten vom Kriegsministerium
wahrgenommen werden.
Dresden, am 1 3. November 1905.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Ausgegeben zu Dresden den 1. Dezember 1905. 42
Fabian.