Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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a. 
aa) für die Bergfahrt: 
Auf der Bergfahrt ist das Anhängen von Fahrzeugen in doppelter Reihe hinter 
dem Schleppdampfer nur insoweit gestattet, als dadurch der geschleppte Zug 
bei Wasserständen von weniger als 1 m unter Null Dresdner Pegel eine 
Breite von 12 m, bei Wasserständen von 1 m unter Null bis Null 
Dresdner Pegel eine Breite von 15 m 
und 
bei Wasserständen von mehr als Null Dresdner Pegel eine Breite von 20 m 
nicht überschreitet. 
Das Anhängen von Fahrzeugen zur Seite des Schleppdampfers auf der Berg- 
fahrt ist nur gestattet beim Verholen der Fahrzeuge auf kurzen Strecken, beim 
Verbringen derselben in die Häfen oder aus diesen und beim Schleppen manövrier- 
unfähiger oder beschädigter Schiffe. 
bb) für die Talfahrt: 
Auf der Talfahrt ist bei allen schiffbaren Wasserständen das Anhängen von 
Fahrzeugen zur Seite des Schleppdampfers und das Doppelthängen von Fahrzeugen 
hinter demselben verboten; auch dürfen nicht mehr als 2 Fahrzeuge hintereinander 
in einem Zuge vereinigt werden (vergl. jedoch § 33). 
Nur bei Wasserständen von Null und über Null am Dresdner Pegel und nur 
auf der Strecke von unterhalb der Augustusbrücke in Dresden bis zur sächsisch- 
preußischen Landesgrenze soll es ausnahmsweise gestattet sein, ein leeres Fahrzeug 
entweder zur Seite des Schleppdampfers oder zur Seite eines beladenen Fahrzeuges 
hinter dem Schleppdampfer anzuhängen; im ersteren Falle ist noch das Anhängen 
eines Fahrzeuges hinter dem Schleppdampfer zulässig. 
In der Anlage àA ist zur besseren Ubersicht bildlich dargestellt, wie sich das Anhängen 
nach dem Vorstehenden künftig gestalten darf. 
Dresden, am 2. Jannar 1905. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. 
Naumann. 
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