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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1905.
Inhalt: Nr. 14. Verordnung, die Landesanstalt für Geisteskranke zu Waldheim betr. S. 25.
Nr. 14. Verordnung,
die Landesanstalt für Geisteskranke zu Waldheim betreffend;
vom 10. März 1905.
D. bisher als „Irrenstation“ bezeichnete Landesanstalt für Geisteskranke zu Waldheim
hat seit ihrer im Jahre 1879 erfolgten Errichtung und Einreihung unter die Landes-
Heil= und Versorganstalten zur Unterbringung bestimmter Arten von Geisteskranken gedient.
Zunächst und in erster Linie ist sie bestimmt für solche männliche Gefangene der
Landes-Straf= und Korrektionsanstalten, die geistig erkranken, oder die auf ihren Geistes-
zustand beobachtet werden sollen.
Außerdem können dort nach Maßgabe des vorhandenen Raumes solche männliche
Geisteskranke untergebracht werden, deren Aufnahme in eine andere Anstalt für Geistes-
kranke wegen ihres verbrecherischen Vorlebens oder ihrer Individualität
bedenklich ist.
Während es nun bezüglich der Gefangenen bei den über sie ergangenen besonderen
Bestimmungen bewendet, wird in bezug auf die übrigen Verpflegten mit Allerhöchster
Genehmigung folgendes verordnet:
1. Soweit die Landesanstalt für Geisteskranke zu Waldheim zur Unterbringung von
männlichen Geisteskranken dient, die nicht Gefangene der Landes-Straf= oder Korrektions-
anstalten sind, wird sie künftig nach den für die Landes-Heil- und Pfleganstalten für
Geisteskranke geltenden Grundsätzen verwaltet.
Die näheren Bestimmungen über ihre Aufnahme und Verpflegung enthält das dieser
Verordnung angefügte Regulativ .
Ausgegeben zu Dresden, den 25. März 1905. 6