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Gesetz- und Verordnungablatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1905.
Inhalt: Nr. 15. Verordnung, die Kosten der Kreissteuerräte und Bezirkssteuereinnahmen in Grundsteuersachen
betr. S. 29. — Nr. 16. Bekanntmachung, die Rangstellung der Geheimen Studienräte in der Hofrang-
ordnung betr. S. 34. — Nr. 17. Verordnung, eine weitere Abänderung der Prüfungsordnung für das
Bureaupersonal bei der Verwaltung der direkten Steuern betr. S. 34. — Nr. 18. Verordnung, die Ein-
führung einer einheitlichen deutschen Arzneitaxe betr. S. 35.
Nr. 15. Verordunng,
die Kosten der Kreissteuerräte und Bezirkssteuereinnahmen
in Grundsteuersachen betreffend;
vom 17. März 1905.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern
und dem Justizministerium in betreff der von den Kreissteuerräten und Bezirkssteuer-
einnahmen in Grundsteuersachen zu erhebenden Kosten folgendes verordnuet.
8 1. Für die Bearbeitung von Grundstücksteilungen (Dismembrationen), für die
Ausfertigung von Besitzstandsverzeichnissen und für die Erteilung von Abschriften oder
Auszügen aus den Grundsteuerbüchern oder Grundsteuerakten werden von den Kreissteuer-
räten und Bezirkssteuereinnahmen Kosten nach Maßgabe des anliegenden Tarifs erhoben.
82. Kosten werden nicht erhoben von dem Fiskus des Deutschen Reiches und dem
des Königreichs Sachsen sowie von den für deren Rechnung verwalteten oder diesen gleich-
gestellten Anstalten und Kassen.
83. Kostenfrei sind Dismembrationen,
1. bei denen es eines Dismembrationsanbringens nicht bedarf,
2. in den Fällen der §§ 22 flg. der Verordnung, die Steuerregulierung bei Zusammen-
legungen von Grundstücken betreffend, vom 15. April 1861 (G.= u. V.-Bl.
S. 62 flg.),
Ausgegeben zu Dresden den 25. März 1905. 7