Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Veterinärwesen und einem weiteren von ihm zu wählenden Ausschußmitgliede zusammen— 
gesetzten engeren Ausschusse übertragen. 
8 15. Die Staatskasse übernimmt die durch die Geschäftsführung der Anstalt für 
staatliche Schlachtviehversicherung entstehenden Verwaltungskosten, deren Ausstattung mit 
dem erforderlichen Betriebskapitale zur verlagsweisen Bestreitung der Entschädigungen, 
gewährt auch einen Beitrag von 25% zu den nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 
Gesetzes von der Anstalt zu gewährenden Entschädigungen. 
8 16. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann die staatliche Ver- 
sicherungsanstalt eine auf Gegenseitigkeit gegründete freiwillige Versicherung gegen die nach 
* 1 nicht versicherten Verluste an Rindern, Schweinen sowie auch an anderen Tieren, 
insbesondere Pferden, einrichten. Die hierbei zu treffenden Bestimmungen sind dem 
nächsten zusammentretenden Landtage zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
8 17. Die Bestimmungen der Gesetze vom 22. Februar 1884, die infolge der 
Schutzimpfung gegen Lungenseuche zu gewährenden Entschädigungen betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 61), vom 17. März 1886, die Gewährung von Entschädigung für infolge von Milz- 
brand gefallene oder getötete Rinder betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 63), vom 29. Februar 
1896 über Ausdehnung des Gesetzes, die Gewährung von Entschädigung für infolge von 
Milzbrand gefallene oder getötete Rinder betreffend, auf Rauschbrand und Pferde (G.= u. 
V.-Bl. S. 31) und endlich vom 12. Mai 1900, die Gewährung von Entschädigung für 
an Gehirnrückenmarksentzündung beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde 
und für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 252), 
sowie der Verordnung, die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen 
Seuchen getöteten Tiere zu gewährenden Entschädigungen betreffend, vom 4. März 1881 
(G.= u. V.-Bl. S. 13) bleiben durch gegenwärtiges Gesetz unberührt. 
8 18. Hinterziehungen der nach §5 fälligen Versicherungsbeiträge durch unterlassene 
oder nicht rechtzeitig oder wahrheitswidrig bewirkte Anmeldung der Schlachtstücke zur 
Versicherung vor dem Schlachten werden mit dem vierfachen Betrage des hinterzogenen 
Beitrags bestraft. Die Strafverfolgung und Strafvollstreckung unterliegt einjähriger 
Verjährung. Wegen des Beginus, des Laufs und der Unterbrechung der Verjährungsfrist 
sind die allgemeinen Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs analog anzuwenden. 
Die erkannten Hinterziehungsstrafen fließen in die Kasse der staatlichen Versicherungs- 
anstalt.
	        
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