Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Nr. 36. Gesetz, 
die Umgestaltung des Landeskulturrates betreffend; 
vom 30. April 1906. 
Wagn, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. Der „Landeskulturrat für das Königreich Sachsen“ mit dem Sitze in Dresden 
bildet künftig nach Maßgabe dieses Gesetzes das gemeinschaftliche Organ der Interessen der 
Land= und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaues. 
8 2. Die Aufgabe des Landeskulturrates ist die Vertretung, Förderung und Fort- 
bildung der Land= und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaues. 
Zu diesem Zweck hat er insbesondere 
1. das Recht, durch selbständige Anträge, Wünsche und Anregungen der Staatsregierung 
gegenüber die vorbezeichneten Aufgaben und Interessen zu fördern und zu vertreten, 
sowie 
2. die Verpflichtung, der Staatsregierung als sachverständiges Organ in allen die 
Bodenkultur, die land= und forstwirtschaftlichen sowie die gärtnerischen Interessen 
berührenden Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung zu dienen, 
3. die Befugnis, Einrichtungen und Anstalten, deren Wirksamkeit sich auf das ganze 
Land erstreckt, ins Leben zu rufen, zu unterstützen oder zu unterhalten. 
Der Landeskulturrat ist, soweit es die Verhältnisse irgend gestatten, in jeder wichtigen 
Angelegenheit der unter 2 genannten Art von der Staatsregierung zu hören. 
Der Landeskulturrat hat die Landwirte zu ernennen, die nach den Bestimmungen für 
die Produktenbörsen den Vorständen dieser Börsen anzugehören haben. 
Bestehen an den Märkten, insbesondere an den Viehmärkten, aus den Kreisen der 
Käufer und Verkäufer gebildete Kommissionen, nach deren Beschlüssen die Marktpreise 
regelmäßig notiert werden, so kann der Landeskulturrat zwei Landwirte hierzu abordnen. 
Die vom Landeskulturrate ernannten Mitglieder sind auch über die Grundsätze für die 
Preisnotierungen vor deren obrigkeitlicher Feststellung zu hören. 
8 3. Der Landeskulturrat besteht aus achtundzwanzig ordentlichen Mitgliedern, 
nämlich aus: 
1. den jedesmaligen Vorsitzenden der fünf landwirtschaftlichen Kreisvereine,
	        
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