Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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1249 der Reichsversicherungsordnung. Beitragsstreitigkeiten werden nach den §§ 1459 f. 
der Reichsversicherungsordnung erledigt. 
8 21. 
Der Arbeitgeber hat dem einziehenden Beamten den Betrag der geschuldeten 
Beiträge bar zu bezahlen. 
Die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken hat die Einzugsstelle in 
die Quittungskarte des Versicherten unverzüglich einzukleben und zu entwerten. 
Die Einzugsstelle hat die bei ihr hinterlegten Quittungskarten dem die Beiträge 
zahlenden Arbeitgeber und dem Versicherten auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. 
8 22. 
Die Arbeitgeber sind, sofern sie nicht nach § 1454 der Reichsversicherungsordnung 
oder nach § 14 dieser Verfügung die Beiträge durch Verwendung von Marken selbst 
zu entrichten haben, verpflichtet, die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen 
Personen, die nicht einer Orts-(Bezirks-), Betriebs-, Bau= oder Innungskrankenkasse, 
einer Gemeindekrankenversicherung oder Krankenpflegeversicherung oder einer Knappschafts- 
kasse angehören, insbesondere also die nur einer Hilfskasse angehörenden oder nicht 
krankenversicherungspflichtigen Personen spätestens am dritten Tag nach dem Beginn 
ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder dem Ende ihrer Mitgliedschaft in einer 
der vorbezeichneten Krankenkassen bei der Ortsbehörde ihres Beschäftigungsorts (§8§ 153 
bis 156 der Reichsversicherungsordnung) anzumelden und spätestens am dritten Tag nach 
dem Ende ihrer Beschäftigung oder ihrem Beitritt zu einer der vorbezeichneten Kranken- 
kassen abzumelden. 
Bei der Anmeldung sind die für den Einzug der Beiträge notwendigen Angaben 
über die Beschäftigung und die Bezüge der Versicherten zu machen. 
Für die Versicherung wesentliche Anderungen der angegebenen Tatsachen, die wäh- 
rend der Dauer der Beschäftigung eintreten, sind binnen drei Tagen anzumelden. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt kann Formulare für die An= und Ab- 
meldungen feststellen.
	        
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