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(4) Als Auslagen sind neben der gesetzlichen Stempelsteuer zu entrichten:
a) die Kosten für die Bemühungen einzelner Personen, insbesondere die durch das
Gehör von Zeugen und Sachpverständigen entstehenden Kosten, sowie die be-
sonders berechneten Tagegelder und Reisekosten der amtlich beteiligten Personen;
b) die sonstigen baren Auslagen der Behörden, soweit sie nicht in einem Bausch-
kostenbetrage inbegriffen sind.
82.
Kostenerhebung.
Die Kosten werden nach den Bestimmungen über öffentliche Abgaben und, soweit ge—
setzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, wenn sie von den staatlichen Behörden an—
zusetzen sind, für die Staatskasse und wenn sie von anderen Verwaltungsbehörden anzusetzen
sind, für deren Kassen erhoben.
83.
Kostenfreie Amtshandlungen.
(1) Kostenfrei sind zu erledigen:
1. Amtshandlungen, hinsichtlich deren die Kostenfreiheit gesetzlich vorgeschrieben ist;
2. Amtshandlungen, für die an sich Kostenschuldner (§ 4) sein würden:
a) der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses;
bz) der Fiskus des Deutschen Reiches und des Königreichs Sachsen. Jedoch sind
die durch staatliche Unternehmungen veranlaßten Auslagen von diesen zu
tragen, soweit nicht durch besondere Vereinbarungen etwas anderes be-
stimmt ist;
0) andere Staaten, wenn und soweit die Kostenfreiheit durch Staatsverträge fest-
gesetzt ist; .
d) die am Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger, deren
Familienangehörige und die ausschließlich für die Gesandtschaft angestellten
oder ausschließlich im Dienste der Gesandten (Geschäftsträger) stehenden
Personen, dafern sie in dem von dem Gesandten (Geschäftsträger) ver—
tretenen Staate die Staatsangehörigkeit besitzen;
3. Amtshandlungen, welche sich auf die öffentliche Armenpflege, sowic auf die Aufnahme,
Beurlaubung und Entlassung Unbemittelter in öffentliche Heil-, Pfleg- und Er—
ziehungsanstalten beziehen;
4. Amtshandlungen der den Verwaltungsbehörden obliegenden Aufsicht über Gemeinden
und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit nicht ausdrücklich (vergl. z. B.
Nr. 32d und e des Gebührenverzeichnisses) etwas anderes vorgeschrieben ist;
5. Amtshandlungen in Sachen der Dienstaufsicht und Disziplinargewalt über Beamte.