Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

—  153  —

vertrag,
betreffend
die  Ansprüche  der  Großherzoglichen  Linie  des  Hessischen  Fürstenhauses
an  das  Fideikommißvermögen  des  vormals  Kurhessischen  Hauses
vom  13.  Januar  1881.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  beschlossen  haben,
die  Ansprüche  der  Großherzoglichen  Linie  des  Hessischen  Fürstenhauses  an  das
Fideikommißvermögen  des  vormals  Kurhessischen  Hauses  durch  ein  Abkommen  zu
regeln,  haben  zur  Herbeiführung  dieser  Regelung
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Dr.  jur.  Hans  Rüdorff
und  Allerhöchstihren  Legationsrath  Dr.  jur.  Oswald  Freiherrn
v.  Richthofen,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
  Staatsrath  Dr.  jur.  Carl  Neidhardt,

zu  Bevollmächtigten  ernannt,  welche  nach  Austausch  ihrer  Vollmachten  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation  Folgendes  verabredet  haben.

 

Artikel  1.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  tritt
hierdurch  für  Sich  und  die  Großherzogliche  Linie  des  Hessischen  Fürstenhauses  den
von  der  Krone  Preußen  mit  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Landgrafen  Friedrich
von  Hessen  am  26.  März  1873  und  mit  Ihren  Hochfürstlichen  Durchlauchten
dem  Landgrafen  Ernst  von  Hessen,  dem  Prinzen  Karl  von  Hessen-Philippsthal,
dem  Landgrafen  Alexis  von  Hessen-Philippsthal-Barchfeld  und  dem  Prinzen
Wilhelm  von  Hessen-Philippsthal-Barchfeld  am  13.  Dezember  1880  zu  Berlin
abgeschlossenen  Verträgen  in  allen  ihren  Theilen,  insbesondere  hinsichtlich  derjenigen
Verpflichtungen  und  Anerkenntnisse,  welche  Seine  Königliche  Hoheit  der  Landgraf
Friedrich  von  Hessen  in  den  Artikeln  1  und  2  des  Vertrages  vom  26.  März
1873,  sowie  hinsichtlich  derjenigen  Rechtsbegebung,  welche  Ihre  Hochfürstlichen
Durchlauchten  in  dem  Artikel  1  des  Vertrages  vom  13.  Dezember  1880  zu
Gunsten  der  Krone  Preußen  eingegangen  sind,  bei  und  überträgt  die  Ihm  und

(Xr.  8774,)