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Die Vorschrift in § 6 Absatz 4 dieser Verordnung findet entsprechende Anwendung.
13. Sind Anträge und Urkunden von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder
beglaubigt, und ist die Befugnis dieser Behörde zu Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht
durch Staatsverträge verbürgt (zu vergl. z. B. § 6 Absatz 4) oder sonst der Staatsschulden-
verwaltung bekannt, so muß die Befugnis der ausländischen Behörde zur Aufnahme des
Aktes und deren Unterschrift auf gesandtschaftlichem Wege festgestellt werden. Zur An-
nahme der Echtheit einer solchen Urkunde genügt nach § 2 des Reichsgesetzes vom 1. Mai
1878 (Reichsgesetzblatt S. 89) die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des
Reichs.
8 14. Das Benachrichtigungsschreiben über Eintragung von Forderungen und Ver-
merken hat den Wortlaut des betreffenden Eintrags zu enthalten.
Außerdem ist auf jedes solches Schreiben in einer besonders in die Augen fallenden
Form der Vermerk zu setzen:
„Dieses Schriftstück gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Ver-
schreibung.“"
Die Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter For-
derungen geschieht gegen Quittung an denjenigen, welcher sich bei der Staatsschulden-
verwaltung als empfangsberechtigt ausweist, und zwar entweder durch die Staatsschulden-
buchhalterei oder durch eine von der Staatsschuldenverwaltung zu bestimmende Kassenstelle.
Die Prüfung der Identität des Empfängers liegt letzterenfalls der ausliefernden Stelle ob.
Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post innerhalb des Deutschen Reichs
beantragt, so ist die Staatsschuldenverwaltung ermächtigt, diesem Antrage zu entsprechen.
Die Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. Der Post-
einlieferungsschein dient als Quittung.
Die Ubersendung der Benachrichtigungen in Gemäßheit von § 14 des Gesetzes geschieht
durch die Post und zwar, sofern der Beteiligte dies bestimmt hat, unter „Einschreiben",
sonst mittels gewöhnlichen Briefes.
8 15. Die Hinterlegung von Schuldverschreibungen erfolgt unter Beifügung einer
Abschrift des gelöschten Kontos bei dem Amtsgerichte zu Dresden. Dem letzteren sind auf
Verlangen auch die auf das Konto bezüglichen Akten zur Einsichtnahme mitzuteilen. Die
Beteiligten sind von dem Verfügten gleichzeitig zu benachrichtigen.
8 16. Die Zahlung der Zinsen kann erfolgen:
a) durch die Staatsschuldenkasse in Dresden;
b) durch die Lotterie-Darlehnskasse in Leipzig;
0) durch die Hauptzollämter in Chemnitz, Plauen und Zwickan;
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Zu § 10
Absatz 2
und § 13
des Gesetzes.
Zu § 14
des Gesetzes.
Zu § 15
des Gesetzes.
Zu 88 16
und 17
des Gesetzes.