Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Jedem  Antrage  ist  ein  besonderes  Verzeichnis  beizufügen.

Sind  Schuldverschreibungen  oder  Geldbeträge  zur  Begründung  einer  Buchschuld  bei
der  Staatsschuldenverwaltung  oder  bei  einer  der  in  8  16  Absatz  1  unter  b  bis  d  namhaft
gemachten  Kassenstellen  eingeliefert  worden,  so  ist  dem  Einlieferer  sofort  nach  dem  Ein—
gange  eine  Empfangsbescheinigung  zu  erteilen,  in  der  auch  der  Betrag  der  etwa  ein—
gezahlten  Portokosten  anzugeben  ist.

Diese  Bescheinigung  ist  für  die  Staatsschuldenverwaltung  von  dem  Staatsschuldbuch—
führer  und  dem  Staatsschuldenoberbuchhalter  oder  deren  Stellvertretern,  für  die  vor—
genannten  Kassenstellen  aber  von  den  nach  den  jeweilig  geltenden  Vorschriften  zur  Quittungserteilung
  Befugten  zu  unterschreiben.

Soweit  die  Antragsteller  Schuldverschreibungen  an  die  Staatsschuldenverwaltung  unmittelbar
  einliefern,  müssen  in  der  bei  dieser  zu  erteilenden  Empfangsbescheinigung  die
Zahl,  die  Gattung  und  die  Kapitalsumme  der  eingelieferten  Wertpapiere  sowie  die  Termine
der  miteingelieferten  Zinsscheine  angegeben  sein.  Die  gleichen  Angaben  sind  in  die
Empfangsbescheinigungen  aufzunehmen,  welche  dem  einliefernden  Bankinstitut  über  die  von
ihm  angekauften  und  den  in  §  16  Absatz  1  unter  b  bis  d  bezeichneten  Kassenstellen  über
die  von  ihnen  angenommenen  Schuldverschreibungen  nach  deren  Eingang  bei  der  Staatsschuldenverwaltung
  von  dieser  zu  erteilen  sind.

8#  S.  Jede  Eintragung  in  das  Staatsschuldbuch  ist  von  dem  Staatsschuldbuchführer
und  dem  Staatsschuldenoberbuchhalter  oder  von  deren  Stellvertretern  zu  unterschreiben.

Die  Staatsschuldenverwaltung  ist  befugt,  Ergänzungen  der  in  den  Gesuchen  gemachten
Angaben  zu  erfordern,  sofern  dies  zur  Klarstellung  der  im  Staatsschuldbuche  zu  bewirkenden
Eintragungen  angezeigt  erscheint.

Ablehnende  Bescheide  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

8§9.  Zu  den  hier  erwähnten  Vermögensmassen  gehören  auch  Erbschaften,  für  die
vom  Nachlaßgericht  ein  Nachlaßpfleger  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  1960)  bestellt  oder  eine
Nachlaßverwaltung  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §§  1975,  1981  flg.)  angeordnet  worden  ist.

8  10.  Die  Nummern  von  Schuldverschreibungen,  die  an  Stelle  gelöschter  Forderungen
ausgeliefert  werden,  haben  sich  an  die  Nummern  der  im  Umlaufe  befindlichen  Schuldver—
schreibungen  derselben  Anleihe  oder,  sofern  eine  Anleihe  auf  verschiedenen  Gesetzen  beruht,
des  zuletzt  begebenen  Teils  derselben  und  der  bezüglichen  Abschnitte  anzuschließen.

8  11.  Zur  Stellung  eines  Antrags  auf  Auslieferung  von  Staatsschuldverschreibungen
gegen  Löschung  der  auf  den  Namen  eines  Minderjährigen  oder  eines  Entmündigten  eingetragenen
  Forderung  seiten  des  Vormunds,  sowie  zum  Antrage  desselben  auf  Ubertragung
einer  solchen  Forderung  auf  ein  anderes  Konto  bedarf  es,  wenn  im  Schuldbuch  ein  Ver-1906.

  27

Zu  8§  3
und  4
des  Gesetzes.

Zu  84
Absatz  1  Nr.  4
des  Gesetzes.

Zu  §  6
Absatz  3
des  Gesetzes.

Zu  §7
des  Gesetzes.