Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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1. Im § 3 „Außenseite“ erhält der zweite Satz des Absatz 1 (Anderung 
vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut: 
Diese sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (8 14) und bei 
Postanweisungen (§ 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
2. Die Angabe „, mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37)“ 
ist an folgenden Stellen zu streichen: 
im § 7 „Postkarten“" im Absatz vr, 
= §8 „Druucksachen“ FiFTr1, 
= 89, Geschäftspapiere # y7, 
. § 10 „Warenproben“ -IK, 
VU 
* 11 „Zusammenpacken von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waren- 
proben“ im Absatz 11. 
3. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Absatz ## zu setzen statt „ /8 Pf.“: ½ Pf. 
4. Im §9 „Geschäftspapiere“ ist unter VI als erster Satz nachzutragen: 
Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschie- 
denen Adressen versehen sein. 
5. 3) Statt der Uberschrift des § 37 „Gebühren für Postsendungen im Orts- 
und Nachbarortsverkehre“ ist zu setzen: 
Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr 
b) Der Absatz #i dieses § (37) erhält nachstehende Fassung: 
Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabe- 
Postorts) werden erhoben: · 
im Frankierungsfalle 5 Pf., 
im Nichtfrankierungsfallll 10 Pf. 
c) Im Absatz ul desselben § (37) ist in der ersten Zeile das Wort 
„Postsendungen“ durch „Briefe“ zuersetzen. 
d) Der Absatz lv desselben § (37) erhält folgenden Wortlaut: 
Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Gebühr für unfrankierte Briefe abzüglich 
des Betrags der verwendeten Postwertzeichen berechnet. 
6. Im §39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ erhält der letzte Satz 
des Absatz #u (Anderung vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut: 
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt 
worden, so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen. 
1906. 31
	        
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