Nr. 2. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen
im Jahre 1906 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 30. Dezember 1905.
Naoch der seitens des Herrn Reichskanzlers in Nr. 304 des Deutschen Reichsanzeigers
vom Jahre 1905 erlassenen Bekanntmachung vom 21. Dezember 1905 ist auf Grund
der Vorschriften in § 4 und §9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden (R.-G.-Bl. 189 8 S. 361) der Betrag der für die Natural-
verpflegung marschierender usw. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1906
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot: ohne Brot:
à) für die volle Tageskost 80 65 4
"5)MMittagskost 10 350.
K Albbendkost 25 20
1l) Morgenkost 15 10
Dresden, den 30. Dezember 1905.
Kriegsministerium.
Frhr. v. Hausen.
Günther.
Nr. 3. Bekanntmachung,
die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die Evangelisch lutherische
Landessynode betreffend;
vom 2. Januar 1906.
Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium hat die mittels der Bekanntmachung vom
4. Januar 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 10 flg.) veröffentlichte Abgrenzung der Wahlbezirke
für die Evangelisch-lutherische Landessynode einer erneuten Prüfung zu unterziehen gehabt
und dieselbe auf Grund von § 5 Nr. 2 des Kirchengesetzes, die Errichtung eines Evangelisch
lutherischen Landeskonsistoriums betreffend, vom 15. April 1873 unter Aufhebung der
gedachten Bekamtmachung in nachersichtlicher Weise anderweit festgestellt.