Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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nennung zum Regierungs-Bauführer (§ 6) und den etwaigen Ausschluß desselben von der 
weiteren Ausbildung (§ 14) beide Ministerien gemeinsam verfügen. 
Dresden, am 15. August 1906. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Röber. 
  
Nr. 64. Bekanntmachung, 
die Berufung der achten ordentlichen Landessynode 
der evangelisch-lutherischen Kirche betreffend; 
vom 16. August 1906. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen, die achte ordentliche 
Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche im Königreich Sachsen 
zum 1. Oktober dieses Jahres 
einzuberufen. 
Solches und daß an die Mitglieder der Landessynode noch besondere Missiven aus 
dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium ergehen, wird hiermit zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 16. August 1906. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Knüpfer. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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