Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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deutschen Zentral- oder Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vor— 
schriftsmäßige Beschaffenheit einer Gattung. 
c) Polizeiliche Kennzeichnung. 
8 5. Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehre auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen ist von der Polizeibehörde abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4 nicht 
entsprochen ist. 
Im Falle der Zulassung hat die Polizeibehörde das Kraftfahrzeug in eine Liste nach 
beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit einem polizeilichen 
Kennzeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Erkennungsnummer erfolgt durch die nach 
* 4 Absatz 1 zuständige Behörde. Der Antragsteller erhält über die Zulassung und die 
Eintragung des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung 
nach beiliegendem Muster 2. Die Bescheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift 
bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitzuführen und den 
Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in den Bezirk einer anderen Kreis- 
hauptmannschaft ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Bezirks zu versehen 
und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue auszustellen. 
8 6. Vorbehältlich der Vorschrift in § 29 muß jedes auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen tragen. 
8 7. Das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kemzzeichen besteht aus einer römischen 
Ziffer zur Bezeichnung der Kreishauptmannschaft und aus der Erkennungsnummer, unter 
der das Fahrzeug in die polizeiliche Liste (§ 5) eingetragen ist. Das Kennzeichen ist an 
der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer 
Stelle anzubringen. Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde aus besonderen, aus der 
Bauart des Fahrzeugs sich ergebenden Gründen von der Anbringung des zweiten Kenn- 
zeichens absehen und demgemäß zulassen, daß nur ein Kennzeichen an der Vorderseite oder 
an der Rückseite angebracht wird. 
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarzgerandetem 
Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige Tasel aufzumalen, die 
mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nieten oder Nägel fest zu verbinden ist. Die 
römischen Ziffern und die Nummer müssen in eine Reihe gestellt und durch einen wage- 
rechten Strich voneinander getrennt werden. Die Abmessungen betragen: Randbreite 
mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 75 Millimeter bei einer Strichstärke von 12 Milli- 
meter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Stärke
	        
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