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deutschen Zentral- oder Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vor—
schriftsmäßige Beschaffenheit einer Gattung.
c) Polizeiliche Kennzeichnung.
8 5. Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehre auf öffentlichen Wegen und
Plätzen ist von der Polizeibehörde abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4 nicht
entsprochen ist.
Im Falle der Zulassung hat die Polizeibehörde das Kraftfahrzeug in eine Liste nach
beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit einem polizeilichen
Kennzeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Erkennungsnummer erfolgt durch die nach
* 4 Absatz 1 zuständige Behörde. Der Antragsteller erhält über die Zulassung und die
Eintragung des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung
nach beiliegendem Muster 2. Die Bescheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitzuführen und den
Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in den Bezirk einer anderen Kreis-
hauptmannschaft ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Bezirks zu versehen
und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue auszustellen.
8 6. Vorbehältlich der Vorschrift in § 29 muß jedes auf öffentlichen Wegen und
Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen tragen.
8 7. Das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kemzzeichen besteht aus einer römischen
Ziffer zur Bezeichnung der Kreishauptmannschaft und aus der Erkennungsnummer, unter
der das Fahrzeug in die polizeiliche Liste (§ 5) eingetragen ist. Das Kennzeichen ist an
der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer
Stelle anzubringen. Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde aus besonderen, aus der
Bauart des Fahrzeugs sich ergebenden Gründen von der Anbringung des zweiten Kenn-
zeichens absehen und demgemäß zulassen, daß nur ein Kennzeichen an der Vorderseite oder
an der Rückseite angebracht wird.
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarzgerandetem
Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige Tasel aufzumalen, die
mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nieten oder Nägel fest zu verbinden ist. Die
römischen Ziffern und die Nummer müssen in eine Reihe gestellt und durch einen wage-
rechten Strich voneinander getrennt werden. Die Abmessungen betragen: Randbreite
mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 75 Millimeter bei einer Strichstärke von 12 Milli-
meter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Stärke