Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 353 — 
Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergleichen dürfen 
nicht zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in reinlichem Zustand erhalten 
werden. 
Es ist dafür zu sorgen, daß die Arbeits- und Aufbewahrungsräume nicht durch Haus- 
tiere verunreinigt werden. 
13. 
Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens mit einem 
Beinkleid und einem Hemde bekleidet sein. 
14. 
Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht beschäftigt 
werden. 
Der Arbeitgeber hat auf den Gesundheitszustand der Arbeiter und auf größte Rein- 
lichkeit im Betriebe zu achten. 
15. 
In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt, ist an 
einer in die Augen fallenden Stelle ein gut lesbarer Abdruck dieser Verordnung und ein 
von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter 
Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist: 
a) die Länge, Breite und Höhe des Raumes, 
b) der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern, 
x) die Zahl der Personen, die nach § 5 oder nach § 16 in den Arbeitsräumen regel- 
mäßig beschäftigt werden darf. 
16. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, auf Antrag für bestehende Anlagen, so- 
lange sie nicht eine wesentliche Erweiterung oder einen Umbau erfahren, Ausnahmen von 
§§ 2, 4 und 5 zuzulassen, wenn darin die Arbeiter in anderer Weise gegen Gefahren für 
ihre Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. 
17. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, sofern nicht die Straf- 
bestimmungen des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln usw. vom 14. Mai 
1879 (R-G.-Bl. S. 145) oder § 147 Absatz 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung Anwendung 
finden, mit Geldstrafen bis zu 30— und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen 
bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.