Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 359 — 
84. Die Ortslistenformulare werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten, 
in denen die Revidierte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den Stadt— 
räten, im übrigen den Amtshauptmannschaften) bis spätestens den 22. November dieses 
Jahres durch das Statistische Landesamt nebst einer zur Abgabe mindestens eines Abdrucks 
an jede Gemeinde genügenden Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung übersendet 
werden. 
8 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Formulare sofort an 
die Stadträte der Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der Städteordnung 
für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an die Gemeindevorstände 
ihres Bezirks zu verteilen. 
86. Die Stadträte beziehentlich Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, daß die 
Einträge in das Erhebungsformular vollständig, vorschriftsmäßig und der Wirklichkeit ent— 
sprechend bewirkt werden. 
7. Wenn in einem Grundstücke Tiere stehen, die verschiedenen Besitzern gehören, 
so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammenzufassen, sondern für 
jeden Besitzer getrennt anzugeben. 
8 8. Wenn die Zeilen in einem Erhebungsformulare für die Einträge einer Gemeinde 
oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten oder dritten 
oder weiteren Formulare zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der Vorderseite 
neben dem Namen der Gemeinde beziehungsweise des Ortes fortlaufend zu numerieren 
(Liste Nr. 1, 2 usw.). 
Das Statistische Landesamt wird seine Formularsendungen mit Rücksicht auf etwaigen 
Mehrbedarf bemessen. 
§9. Die Stadträte und Gemeindevorstände haben die ausgefüllten Ortslisten, ein- 
schließlich der von der Militärbehörde ausgefüllten, zu sammeln, dabei die Angaben, soweit 
tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener 
Mängel zu veranlassen. 
§ 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere 
Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten Ortsbogens 
zu vollziehen. 
8 11. Bis zum 8. Dezember dieses Jahres sind die Ortslisten, und zwar seitens der 
Stadträte, denen die Formulare direkt vom Statistischen Landesamt zugehen, an dieses 
selbst unmittelbar einzusenden, seitens der übrigen Stadträte und Gemeindevorstände aber 
an die betreffenden Amtshauptmannschaften abzugeben. Wo für einen Ort mehrere aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.