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84. Die Ortslistenformulare werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten,
in denen die Revidierte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den Stadt—
räten, im übrigen den Amtshauptmannschaften) bis spätestens den 22. November dieses
Jahres durch das Statistische Landesamt nebst einer zur Abgabe mindestens eines Abdrucks
an jede Gemeinde genügenden Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung übersendet
werden.
8 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Formulare sofort an
die Stadträte der Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der Städteordnung
für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an die Gemeindevorstände
ihres Bezirks zu verteilen.
86. Die Stadträte beziehentlich Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, daß die
Einträge in das Erhebungsformular vollständig, vorschriftsmäßig und der Wirklichkeit ent—
sprechend bewirkt werden.
7. Wenn in einem Grundstücke Tiere stehen, die verschiedenen Besitzern gehören,
so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammenzufassen, sondern für
jeden Besitzer getrennt anzugeben.
8 8. Wenn die Zeilen in einem Erhebungsformulare für die Einträge einer Gemeinde
oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten oder dritten
oder weiteren Formulare zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der Vorderseite
neben dem Namen der Gemeinde beziehungsweise des Ortes fortlaufend zu numerieren
(Liste Nr. 1, 2 usw.).
Das Statistische Landesamt wird seine Formularsendungen mit Rücksicht auf etwaigen
Mehrbedarf bemessen.
§9. Die Stadträte und Gemeindevorstände haben die ausgefüllten Ortslisten, ein-
schließlich der von der Militärbehörde ausgefüllten, zu sammeln, dabei die Angaben, soweit
tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener
Mängel zu veranlassen.
§ 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere
Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten Ortsbogens
zu vollziehen.
8 11. Bis zum 8. Dezember dieses Jahres sind die Ortslisten, und zwar seitens der
Stadträte, denen die Formulare direkt vom Statistischen Landesamt zugehen, an dieses
selbst unmittelbar einzusenden, seitens der übrigen Stadträte und Gemeindevorstände aber
an die betreffenden Amtshauptmannschaften abzugeben. Wo für einen Ort mehrere aus-