Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Abstimmung den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung gemäß bewerkstelligt haben, sich 
auch innerhalb der zur Abstimmung festgesetzten Zeit (§ 8) niemand weiter angemeldet hat. 
8 13. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche die Angemeldeten zusammen- 
gebrochen in ein von dem Wahlvorsteher unter Mitwirkung wenigstens eines der Wahl- 
gehilfen vorher verschlossenes Behältnis zu legen haben. 
Auf dem Stimmzettel ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über 
ihn kein Zweifel übrig bleibt. Stimmzettel, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, oder 
die Namen mehrerer Personen oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig. 
Sie sind der aufzunehmenden Niederschrift beizufügen und es ist in letzterer der Grund der 
Ungültigkeit zu bemerken. 
Nach Ablauf der festgesetzten Zeit ist, abgesehen von den im Wahlraum bereits an- 
wesenden Personen, niemand mehr zur Abstimmung zuzulassen. 
Nach Beendigung der Abstimmung ist der Verschluß des Behältnisses für die Stimm- 
zettel nochmals zu prüfen, die Zahl der vorgefundenen Stimmzettel mit der der Abstimmen- 
den zu vergleichen und hierauf erst zur Auszählung der Stimmen selbst zu verschreiten. 
Über das Ergebnis der Stimmenauszählung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die 
vom Wahlvorsteher und den anwesenden Wahlgehilfen zu unterzeichnen ist. 
Der Wahlvorsteher hat diese Niederschrift mit den Anmeldungslisten spätestens am 
zweiten Tage nach Vollendung der Abstimmung an den Wahlkommissar einzusenden, auch 
hierbei zugleich zu bescheinigen, daß die im § 8 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt ist. 
Diejenigen Stimmzettel, welche nicht nach obenstehender Vorschrift der Niederschrift beigefügt 
werden mußten, sind bis nach Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirke (8 14) ver- 
schlossen aufzubewahren, dann aber zu vernichten. 
8 14. Der Wahlkommissar hat längstens am achten Tage nach Empfang der letzten 
Wahlabteilungs-Niederschrift die Zusammenstellung der Ergebnisse der Abteilungswahlen 
vorzunehmen und hierbei einige Wahlgehilfen aus den Stimmberechtigten des Wahlbezirks 
zuzuziehen. 
Bei dieser Wahlhandlung werden die Ergebnisse der in den einzelnen Wahlabteilungen 
erfolgten Stimmenauszählung vorgelesen und die gültigen Stimmen zusammengerechnet. 
Über diese Handlung ist durch eine vom Wahlkommissar aus der Zahl der Stimm- 
berechtigten zu wählende Person eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Wahlkommissar 
und den anwesenden Wahlgehilfen zu unterzeichnen ist. 
8 15. Für gewählt als Mitglied des Landeskulturrates ist der anzusehen, welcher in 
einem Wahlbezirke die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben 
zwei Personen gleichviel Stimmen erhalten, so entscheidet das Los.
	        
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