Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Zu 81 
Absatz 3 
und 4. 
Zus3, 
Ziffer 2 
Absatz 1 
Sat 2 und 3. 
— 432 — 
(2) Der Eröffnung geht voraus und dem Schlusse folgt ein öffentlicher Gottesdienst 
in der evangelischen Hofkirche. 
8 44. 
Kosten. 
(1) Die Kosten der Synode werden aus der Staatskasse bestritten. 
(2) Jeder Abgeordnete zur Synode, welcher nicht in Dresden wohnhaft ist, erhält auf 
jeden 
Tag eine Auslösung von zwölf Mark und den nötigen Reiseaufwand vergütet, die 
in Dresden wohnenden beziehen nur die Hälfte der Auslösung. 
Nr. 99. Verordnung 
zur Ausführung der Kirchenvorstands= und Synodalordnung in der Fassung 
vom 22. November 1906: 
vom 30. November 1906. 
Aus Anlaß der Änderungen, welche durch das Kirchengesetz vom 22. November 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 405) an der Kirchenvorstands= und Synodalordnung eingetreten sind, 
wird zur weiteren Ausführung derselben in ihrer Fassung vom 22. November 1906 (G.= 
u. V.-Bl. S. 412) folgendes verordnet: 
8 1. Die Form des Ortsgesetzes ist zu wählen, wenn dadurch auf Grund und inner- 
halb der gesetzlichen Selbstbestimmungsbefugnis der Kirchgemeinde für deren Bereich Recht 
geschaffen wird. Dagegen ist die Form des Regulativs dann zu wählen, wenn der Kirchen- 
vorstand Angelegenheiten, die ihm übertragen sind, im Rahmen des bereits geltenden Rechts 
ordnet. 
Wird ein Ortsgesetz mit einer diese Bezeichnung nicht enthaltenden Uberschrift versehen, 
z. B. Gottesackerordnung, Kirchstuhlordnung, Gebührenordnung, so ist es wenigstens in 
seinem Eingange oder in der Bestätigung als kirchliches Ortsgesetz zu bezeichnen. 
8 2. Bei der ersten Kirchenvorstandswahl in einer neuen Kirchgemeinde hat die 
Kircheninspektion den Vertretern der zur neuen Kirchgemeinde gehörigen politischen Ge- 
meinden und den Eigentümern der etwa zu ihr gehörigen selbständigen Güter vorzuschlagen, 
wieviel Kirchenvorsteher gewählt, wie deren Zahl auf die einzelnen Ortschaften verteilt und 
wie die selbständigen Güter im Kirchenvorstande vertreten werden sollen, und ihre Erklärung 
darüber zu erfordern. Ortschaften und selbständige Güter, welche außerhalb des Königreichs 
Sachsen liegen, aber in dieses eingepfarrt sind, werden, wie bei der Zusammensetzung des 
Kirchenvorstands überhaupt, ebenso behandelt, wie die im Lande gelegenen.
	        
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