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(Nr. 6003) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen.
Vom 18. August 1917.
Ar Grund des §9 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 18. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 949) wird hierdurch bekannt-
gemacht, daß in Norwegen für Patente die bezeichneten Fristen zugunsten der
deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 31. Dezember 1917 verlängert sind.
Berlin, den 18. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Der Bezug des Meichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstallten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.