Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Tierärztliche Bescheinigung. 
Gemäß Artikel 2 des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 
25. Januar 1905 wird hiermit bescheinigt, daß die umstehend beschriebenen Tiere von mir untersucht und gesund 
befunden wurden, und daß an den Herkunftsorten und in deren Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage 
vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die auf 
umstehend bezeichnete Tiergattung übertragbar ist, nicht geherrscht hat. 
(Dienststempel.) 
(Bemerkung: Das vereinzelte Auftreten 
von Milzbrand, Rauschbrand, Schweine- 
Rotlauf oder Wut in einer Nachbargemeinde 
steht der Ausstellung des Zengnisses nicht 
entgegen, ist jedoch auf ihm ersichtlich zu 
  
machen.) 
Der beamtete Tierarzt:t. . 
Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Verladung 
auf Eisenbahnen oder Schiffe. 
Umstehend bezeichnnstte. heabe ich heute vor der 
Verladung in untersucht und gesund befunden. 
(Dienststempel.) 
, den 19 
Der beamtete Tierarzt:
	        
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