Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Fällt für Geflügelsendungen im Grenzverkehr, die aus weniger als 100 Stück bestehen, fort. 
Tierärztliche Bescheinigung. 
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich- 
Ungarn vom 25. Januar 1905 wird hiermit bescheinigt, daß die umstehend näher beschriebenen Tiere von 
mir untersucht und gesund befunden wurden und daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr 
gelangten, eine ansteckende Geflügelkrankheit innerhalb 14 Tagen vor der Absendung nicht geherrscht hat. 
(Dienststempel.) 
Der beamtete Tierazzttt:t: í í í í í nnnn. 
  
  
Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Verladung 
auf Eisenbahnen oder Schiffe. 
(Nur erforderlich, wenn die vorstehende tierärztliche Bescheinigung vor mehr als 3 Tagen ausgestellt ist.) 
Umstehend bezeichnete habe ich heute vor der 
untersucht und gesund befunden. 
—————————————————————————“——————————————————————————————————————————————————————— 
Verladung in 
(Dienststempel.) 
Der beamtete Tierarzt: ... ............................................ ....................... .........
	        
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