Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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85. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die vorläufige Erhebung 
der Steuern und Abgaben im Jahre 1906 betreffend, vom 4. Dezember 1905 (G. u. 
V.-Bl. S. 243 flg.). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 6. April 1906. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm Rüger. 
Nr. 15. Gesetz, 
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1904 und 1905 
betreffend: 
vom 6. April 1906. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem 
Finanzgesetze auf die Jahre 1904 und 1905 vom 18. Mai 1904 (.-- u. V.-Bl. 
S. 159 flg.) zu erlassen, wie folgt: 
Auf Grund des verabschiedeten zweiten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaus- 
halts-Etat auf die Jahre 1904 und 1905 werden hiermit die durch das Finanzgesetz 
vom 18. Mai 1904 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen 
Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von 
2 049 090.4 
erhöht. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 6. April 1906. 
# Friedrich August. 
Dr. Wilhelm Rüger. 
 
	        
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