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5. 89 Ziffer 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„2. Beitragspflichtige, die in Sachsen weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden
Aufenthalt haben, versteuern ihr sächsisches Grundvermögen und ihr in sächsischem
Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetriebe angelegtes Vermögen an dem
Orte, wo sich das Grundvermögen befindet oder wo die Land- oder Forstwirtschaft
oder das Gewerbe betrieben wird;
3. nichtphysische Personen erfüllen ihre Beitragspflicht an dem Orte, wo sie
ihren Sitz haben; dafern sie ihren Sitz außerhalb Sachsens, in Sachsen aber eine
Generalagentur oder ähnliche Vertretung haben, erfüllen sie ihre Beitragspflicht
am Sitze dieser Vertretung; andernfalls versteuern sie ihr sächsisches Grundvermögen
und ihr in sächsischem Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetriebe angelegtes
Vermögen an dem Orte, wo sich das Grundvermögen befindet oder wo die Land—
oder Forstwirtschaft oder das Gewerbe betrieben wird.“
6. § 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Steuer beträgt
in Klasse bei einem Vermögen
1 von über 12 000 bis 14000% 6 /
2 = 14000 16000 = *
3 16000 18000 n 8
4 = 18000 20000 9.
und ebenso in allen weiteren Klassen ½ vom Tausend desjenigen Vermögens,
mit welchem die vorausgehende Klasse endet.“
7. In § 15 Absatz 1 Ziffer 1 treten an die Stelle der Worte „dem Gewerbebetriebe“"
die Worte:
„dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes.“
8. In §16 Absatz 2 wird vor „Gewerbebetrieben“ eingeschaltet:
„Land= oder Forstwirtschafts= oder.“
9. In § 17 Ziffer 2 wird zwischen die Worte „dem Betriebe“ und „eines Gewerbes“
eingeschaltet:
„der Land= oder Forstwirtschaft oder“,
und es wird unter 8 zwischen die Worte „auf“ und „fremden“ eingeschaltet:
„eigenen oder.“
10. § 19 erhält folgende Fassung:
„1. Grundsteuerpflichtige Grundstücke und Gebäude sind bei der Einschätzung
zur Ergänzungssteuer auch dann außer Ansatz zu lassen, wenn sie noch nicht zur
Grundsteuer abgeschätzt sind.