Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Auf sorgfältige Ausführung der Zeichnungen ist zu halten. Doch wird von einem zeich- 
nerisch ungeschickten und langsamen Schüler auch ein technisch weniger gelungenes Blatt, das 
an sich richtig ist, anzunehmen und nicht etwa die Wiederholung der Zeichnung in der Klasse 
oder gar als Hausaufgabe zu fordern sein. 
Zu warnen ist davor, diesen Unterricht, der ja von den technischen Schulen herüber- 
genommen ist, zu sehr in die Unterrichtsformen und Anforderungen solcher Anstalten geraten 
zu lassen, da sich dies mit dem Wesen einer allgemein bildenden Schule nicht verträgt. 
b) Freihandzeichnen. 
8 35. Die Aufgabe des Unterrichts im Freihandzeichnen ist die Ausbildung im Sehen 
von Formen und Farben, die Ubung des Augenmaßes und die Anleitung zu genauer und 
sauberer Wiedergabe ebener und körperlicher Gebilde in Zeichnung und in Farben. 
Sexta, 2 Stunden. 
Übungen in der Wiedergabe flächenhafter Natur= und Kunstformen vorwiegend gerad- 
liniger Art. 
Quinta, 2 Stunden. 
Übungen in der Wiedergabe flächenhafter Natur= und Kunstgebilde von vorwiegend krumm- 
liniger Grundform. 
Quarta, 2 Stunden. 
Flächenhaftes Darstellen von Naturformen (Pflanzen, Käfer usw.), Selbstentwickelung 
von Flachornamenten aus Grundformen der Natur. 
Untertertia, 2 Stunden. 
Perspektivisches Darstellen einfacher Gegenstände, anfangs nur in Linien, später mit Licht 
und Schatten. 
Obertertia, 2 Stunden. 
Darstellen schwierigerer Natur= und Kunstgegenstände in verschiedenen Stellungen, einzeln 
und in Gruppen. 
Untersekunda, 1 Stunde. 
Wie in IIIa, nur unter Steigerung der Anforderungen und mit größerer Abwechselung 
bezüglich der Technik. 
Obersekunda bis Oberprima, je 2 Stunden. 
Wahlfrei. 
1808. 17 
Lehraufgabe 
und Unter- 
richtsgang.
	        
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