Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Bemerkungen. 
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8 36. 1. Mit Absicht sind die in § 35 gegebenen Weisungen so allgemein gehalten 
worden, daß dem Lehrer bezüglich der auf den einzelnen Stufen zu behandelnden Natur= und 
Kunstformen, der Anwendung der Farbe und der technischen Ausführung der Aufgaben große 
Freiheit gelassen wird. 
2. MWünschenswert ist, daß der Zeichenunterricht immer seine ideale Aufgabe, die Be- 
obachtungsgabe, den Farben= und Formensinn und den Geschmack zu bilden und die Lernenden 
zur Selbsttätigkeit anzuregen, im Auge behält. Vom erzieherischen wie praktischen Gesichts- 
punkte aus ist aber zu verlangen, daß er die Pflege des Technischen nicht darüber vernachlässigt 
oder der vielseitigen geistigen Anregung zuliebe seine Anforderungen an die Genauigkeit und 
Sauberkeit der Schülerarbeiten ungebührlich ermäßigt. 
3. Neben den Ubungen im Schönzeichnen sind von Zeit zu Zeit auch solche im Skizzieren 
aus dem Gedächtnis vorzunehmen. 
4. Der wahlfreie Unterricht in den Oberklassen (wöchentlich je 2 Stunden) hat unter 
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und Neigungen der einzelnen Schüler die bis dahin 
betriebenen Übungen fortzusetzen und in mannigfacher Weise abwechselungsreich zu gestalten 
(Zeichnen und Malen nach Gruppen von Gegenständen oder Modellen, Anleitung zu leichten 
Kompositionen. Landschaftszeichnen nach guten Vorlagen und nach der Natur). 
Schreiben. Stenographie. 
8 37. Der Unterricht im Schreiben (Sexta und Quinta je 2, Quarta 1 Stunde) ist 
nur Lehrern zu übertragen, die für diesen auch methodisch geschult sind. Er ist als Klassen- 
unterricht im engen Anschlusse an die Unterrichtsweise der Volksschule zu erteilen. 
Für Schüler der Mittelklassen, die eine auffällig unleserliche oder unschöne Handschrift 
schreiben, können von der Schule besondere Schreibstunden angesetzt werden. 
Alle Lehrer, die schriftliche Arbeiten aufgeben, haben streng auf Sauberkeit und Lesbarkeit 
der Handschrift in den Schülerheften zu halten. 
Der wahlfreie stenographische Unterricht in den Tertien ist in zwei Jahreskursen abzuhalten, 
von denen der erste ein= bis zwei-, der zweite einstündig sein soll. Zulässig ist eine Fortsetzung 
dieses Unterrichts mit 1 Stunde in IIb. Bezüglich des Lehrganges wird den Unterrichtenden 
Freiheit gelassen; nur ist darauf zu halten, daß die Unterweisung sich streng an die „System- 
urkunde der Gabelsbergerschen Stenographie vom September 1902“ anschließt. Bei der 
großen Bedeutung der Kurzschrift für sehr viele Berufe ist dahin zu wirken, daß kein Schüler 
ohne triftigen Grund von diesem Unterrichte fernbleibt. 
Gesang. 
S 38. Der Unterricht in den Unterklassen (je 2 Stunden) hat vom Notenlesen, der 
Einübung der wichtigsten Intervalle und Tonleitern zum ein= und mehrstimmigen Singen
	        
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