Bemerkungen.
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8 36. 1. Mit Absicht sind die in § 35 gegebenen Weisungen so allgemein gehalten
worden, daß dem Lehrer bezüglich der auf den einzelnen Stufen zu behandelnden Natur= und
Kunstformen, der Anwendung der Farbe und der technischen Ausführung der Aufgaben große
Freiheit gelassen wird.
2. MWünschenswert ist, daß der Zeichenunterricht immer seine ideale Aufgabe, die Be-
obachtungsgabe, den Farben= und Formensinn und den Geschmack zu bilden und die Lernenden
zur Selbsttätigkeit anzuregen, im Auge behält. Vom erzieherischen wie praktischen Gesichts-
punkte aus ist aber zu verlangen, daß er die Pflege des Technischen nicht darüber vernachlässigt
oder der vielseitigen geistigen Anregung zuliebe seine Anforderungen an die Genauigkeit und
Sauberkeit der Schülerarbeiten ungebührlich ermäßigt.
3. Neben den Ubungen im Schönzeichnen sind von Zeit zu Zeit auch solche im Skizzieren
aus dem Gedächtnis vorzunehmen.
4. Der wahlfreie Unterricht in den Oberklassen (wöchentlich je 2 Stunden) hat unter
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und Neigungen der einzelnen Schüler die bis dahin
betriebenen Übungen fortzusetzen und in mannigfacher Weise abwechselungsreich zu gestalten
(Zeichnen und Malen nach Gruppen von Gegenständen oder Modellen, Anleitung zu leichten
Kompositionen. Landschaftszeichnen nach guten Vorlagen und nach der Natur).
Schreiben. Stenographie.
8 37. Der Unterricht im Schreiben (Sexta und Quinta je 2, Quarta 1 Stunde) ist
nur Lehrern zu übertragen, die für diesen auch methodisch geschult sind. Er ist als Klassen-
unterricht im engen Anschlusse an die Unterrichtsweise der Volksschule zu erteilen.
Für Schüler der Mittelklassen, die eine auffällig unleserliche oder unschöne Handschrift
schreiben, können von der Schule besondere Schreibstunden angesetzt werden.
Alle Lehrer, die schriftliche Arbeiten aufgeben, haben streng auf Sauberkeit und Lesbarkeit
der Handschrift in den Schülerheften zu halten.
Der wahlfreie stenographische Unterricht in den Tertien ist in zwei Jahreskursen abzuhalten,
von denen der erste ein= bis zwei-, der zweite einstündig sein soll. Zulässig ist eine Fortsetzung
dieses Unterrichts mit 1 Stunde in IIb. Bezüglich des Lehrganges wird den Unterrichtenden
Freiheit gelassen; nur ist darauf zu halten, daß die Unterweisung sich streng an die „System-
urkunde der Gabelsbergerschen Stenographie vom September 1902“ anschließt. Bei der
großen Bedeutung der Kurzschrift für sehr viele Berufe ist dahin zu wirken, daß kein Schüler
ohne triftigen Grund von diesem Unterrichte fernbleibt.
Gesang.
S 38. Der Unterricht in den Unterklassen (je 2 Stunden) hat vom Notenlesen, der
Einübung der wichtigsten Intervalle und Tonleitern zum ein= und mehrstimmigen Singen