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2. In der Philosophischen Propädeutik, im Hebräischen und in der Angewandten
Mathematik wird mit Rücksicht auf ihre Stellung im Lehrplan die Lehrbefähigung nur
für die erste Stufe erteilt.
3. Bei der Erwerbung der Lehrbefähigung für die erste Stufe ist in jedem Falle
Voraussetzung, daß den für die zweite Stufe in dem betreffenden Fache zu stellenden
Forderungen entsprochen ist.
12.
Evangelische Religionslehre.
Von den Kandidaten, welche die Befähigung für den evangelischen Religionsunterricht
nachweisen wollen, ist zu fordern
a) für die zweite Stufe: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten und
namentlich des Neuen Testaments auf Grund eingehender Beschäftigung mit der
Heiligen Schrift; neben allgemeiner Bibelkunde auch Bekanntschaft mit den bibli-
schen Altertümern; Kenntnis der Geschichte der alten Kirche in den ersten Jahr-
hunderten und der Reformationsgeschichte; sicheres Verständnis der Einrichtungen
der evangelischen Kirche und ihrer Lehren nach den grundlegenden Bekenntnis-
schriften, besonders dem Lutherischen oder Heidelberger Katechismus und der Augs-
burgischen Konfession, namentlich auch Vertrautheit mit den Unterscheidungslehren;
Bekanntschaft mit der Ordnung des Kirchenjahres sowie mit dem evangelischen
Kirchenliede und der Liturgie;
b) für die erste Stufe überdies: Vertrautheit mit der biblischen Einleitung und der
biblischen Theologie, Befähigung, das Neue Testament und bei entsprechender
Beihilfe leichtere Stellen des Alten Testaments in der Ursprache zu lesen und
zu erklären, wissenschaftliche Kenntnis der Geschichte der christlichen Kirche, der
evangelischen Glaubens= und Sittenlehre und ihrer geschichtlichen Entwicklung,
Bekanntschaft. mit Bekenntnis und Verfassung anderer christlicher Religions-=
gemeinschaften und Verständnis für die praktischen Aufgaben und Ziele der
cvangelischen Kirche.
§* 13.
Philosophische Propädeutik.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Philosophischen Pro-
pädentik nachweisen wollen, ist zunächst zu fordern, daß sie den in der Allgemeinen
Prüfung zu stellenden Anforderungen an die philosophische Vorbildung (§ 10), namentlich
auch in der Hausarbeit, deren Aufgabe für diese Kandidaten aus dem Gebiete der Philo-