Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  im  Verhältuiß  zu  dem  Heilmatslande

wird  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  das  Nöthige  geordnet  werden.

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Bundesangehbrigen  gleichmäßig  Anspruch  auf  den

Bundesschutz.
Artikel  4.

Der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Bundes  und  der  Gesetzgebung  desselben  unterliegen  die

nachstehenden  Angelegenheiten:

1)  Die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimats=  und  Niederlassungsverhältnisse,
Staatsbürgerrecht,  Paßwesen  und  Fremdenpolizei  und  über  den  Gewerbebetrieb,  einschließlich
  des  Versicherungswesens,  soweit  diese  Gegenstände  nicht  schon  durch  den
Artikel  3  dieser  Verfassung  erledigt  sind,  desgleichen  über  die  Colonisation  und  die
Auswanderung  nach  außerdeutschen  Ländern;

2)  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  Bundeszwecke  zu  verwendenden
Steuern;

3)  die  Ordnung  des  Maaß-,  Münz=  und  Gewichtssystems,  nebst  Feststellung  der  Grundsätze
  über  die  Emission  von  fundirtem  und  unfundirtem  Papiergelde;

4)  die  allgemeiuen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen:

5)  die  Erfindungspatente;

6)  der  Schutz  des  geistigen  Eigenthums;

7)  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen  Handels  im  Auslande,  der
deutschen  Schifffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung  gemeinsamer  consularischer
  Vertretung,  welche  vom  Bunde  ausgestattet  wird;

8)  das  Eisenbahnwesen  und  die  Herstellung  von  Land=  und  Wasserstraßen  im  Interesse
der  Landesvertheidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs;

9)  der  Flößerei=  und  Schifffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen
  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölle;

10)  das  Post=  und  Telegraphenwesen;

11)  Bestimmungen  üÜber  die  wechselseitige  Vollstreckung  von  Erkenntnissen  in  Ctvilsachen
und  Erledigung  von  Requisitionen  überhaupt,

12)  so  wie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

13)  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  Obligationenrecht,  Strafrecht,  Handels=  und
Wechselrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren;