Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

86

Art.  103.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  sind  an  keine  Instruktion  ihrer  Wähler
  gebunden.

Art.  106.

Der  Gemeinderath  ist  berechtigt,  Gegenstände  von  besonderer  Wichtigkeit
vor  der  Beschlußfassung  hierüber  zur  Kenntniß  der  Gemeinde  zu  bringen  und
die  zu  fassenden  Beschlüsse  im  Entwurfe  vorzulegen,  damit  es  jedem  Bürger
möglich  sey,  Erinnerungen  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  bei  dem  Gemeindeverstande
  oder  einem  dazu  besonders  Beauftragten  einzureichen,  welche
dann  bei  der  Beschlußfassung  in  Erwägung  zu  ziehen  sind.

Art.  107.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  erhalten  keine  Besoldung,  können  aber
die  Vergütung  nothwendiger  baarer  Auslagen  für  das  Gemeindeamt  in  Anspruch
nehmen.

bb)  Des  Gemeindrvorstandes.
Art.  108.

Der  Gemeindevorstand  steht  an  der  Spitze  der  Gemeindeverwaltung,  er  ist
berufen,  für  die  Bekanntmachung  und  Ausführung  der  die  Gemeindeverwaltung
betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  der  Beschlüsse  der  ihm  vorgesetzten
  Behörden,  zu  sorgen,  die  unmittelbare  Leitung  aller  Verwaltungsgeschäfte  zu
führen,  die  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  oder  der  Gemeindeversammlung  vorzubereiten
  und  zur  Ausführung  zu  bringen,  die  Gemeindeanstalten  und  Stiftungen,
  sowie  das  Gemeindevermögen  zu  verwalten,  bezüglich  die  dazu  bestellten
  besonderen  Beamten  zu  beaufsichtigen  und  letztere  zu  instruiren,  die
Gemeinde  nach  Außen  zu  vertreten  und  ihre  Rechte  zu  wahren,  mit  Behörden
  und  Privat-Personen  im  Namen  der  Gemeinde  zu  verhandeln,  den  Schriftenwechsel
  für  dieselbe  zu  führen,  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  aufzubewahren,
  die  Gemeindeabgaben  nach  den  Gesetzen  oder  Beschlüssen  zu  vertheilen
  und  deren  Beitreibung  im  Exekutions-Wege  anzuordnen.

Die  Fassung  selbstständiger  Beschlüsse  steht  dem  Gemeindevorstande  insoweit
zu,  als  diese  zur  Ausführung  gefaßter  Beschlüsse  des  Gemeinderatbes,  zur  Anwendung
  der  Gesetze  und  Orts-Statuten  gehören.  —  Insbesondere  verfügt  er
die  Aufnahme  Heimathsberechtigter  in  den  Bürgerverband  (Art.  34),  ertheilt  die
Heirathserlaubniß,  wenn  über  das  Recht  zur  Begründung  einer  Familie  kein
Zweifel  besteht  (Art.  24,  5,  a,  Art.  102,  18),  fertigt  die  Genehmigung  zum
zeitweiligen  Aufenthalte  für  Schutzgenossen  aus  (Art.  42)  und  vollzieht  die  Verpflichtung
  neu  eintretender  Bürger  (Art.  39).