Full text : Staats-Lexikon.

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d.h.  an  einem  unpersönlichen,  körperlichen
Gegenstand.  Hieraus  folgt,  daß  die  widerrechtliche
  Aneignung  von  Gedanken  und
sonstigen  Geistesprodukten,  der  sogen.  litterarische
  D.,  kein  D.  im  strafrechtlichen
Sinn  ist.  2)  Die  Sache  muß  eine  bewegliche
  sein,  sei  es  auch,  daß  sie  erst

zum  Zweckdes  Stehlens  beweglich  gemacht,  (6

aß  z.  B.  ein  in  eine  Wand  eingemauerter
Spiegel  herausgerissen  und  nun  entwendet
  wurde.  Da  hiernach  an  einer  unbeweglichen
  Sache  ein  D.  nicht  möglich  ist,
so  Heult  namentlich  auch  das  Abgraben  oder
Abpflügen  eines  Grundstücks  nicht  unter
den  Begriff  eines  Diebstahls  und  wird  daher
  im  deutschen  Strafgesetzbuch  (&  370,
Ziff.  1)  als  besondere  Übertretung  behandelt
  und  bestraft.  3)  Die  Sache  muß  eine
fremde,  also  einer  dritten  Person  zugehörig
  sein;  an  seiner  eignen  Sache  kann
man  keinen  D.  begehen.  Aus  ebendemselben
  Grund  kann  auch  an  einer  herrenlosen,
  in  niemandes  Eigentum  stehenden
Sache  ein  D.  nicht  begangen  werden.  So
ist  z.  B.  das  Wild,  welches  sich  nicht  in
einem  besondern  Gehege,  der  Fisch,  welcher
  sich  nicht  in  einem  abgeschlossenen
Behälter,  sondern  im  offenen  Wasser  befindet,
  in  niemandes  Eigentum,  und  ebendarum
  fällt  das  unbefugte  Jagen,  Fischen
oder  Krebsen,  der  sogen.  Wild=  und  Fischdiebstahl,
  nicht  unter  den  Begriffdes  eigentlichen
  Diebstahls,  sondern  unter  besondere
  Strafbestimmungen.  6  I.  Deutsches
Strafgesetzbuch,  8&  292,  296,  370,  Ziff.“.)
Auch  der  Leichnam  eines  Menschen  steht
in  niemandes  Eigentum,  und  ebendarum
ist  auch  der  sogen.  Leichenraub  kein  D.,
sondern  ein  besonderes  Vrrgeben-  (Vgl.
Deutsches  Strafgesetzbuch,  &  168.)  4)  Die
betreffende  Sache  muß  sich  im  Gewahram

  eines  andern  befinden,  und  ebenarum

  ist  die  Handlung  desjenigen,  der
eine  fremde  bewegliche  Sache,  dieer  selbst  im
Besitz  oder  im  Gewahrsam  hat,  sich  rechtswidrig
  zueignet,  kein  D.,  sondern  das  besondere
  Vergehen  der  Unterschlagung  oder
Veruntreuung  (deutsches  Strafgesetzbuch,
246q0.  Aus  demselben  Grund  ist  auch
der  LagenFunddiessaahl.  d.  h.  die  rechtswidrige
  Zueignung  einer  beweglichen
Sache,  welche  der  Eigentümer  aus  seinem

Diebstahl.

Besitz  verloren  hat,  kein  D.,  sondern  wird
nach  dem  deutschen  Strasgesesduch  als  ein
Fal-  der  Unterschlagung  bestraft.  Ebenso
ann  man  auch  die  widerrechtliche  Zueignung
  verschossener  Munition  nicht  als
D.  bestrafen,  und  ebendeshalb  enthält
das  Strafgesetzbuch  des  Deutschen  Reichs

291)  hierfür  eine  besondere  Strafandrohung.


II.  In  Ansehung  des  äußern  Thatbestands
  des  Diebstahls  ist  1)  die  Wegnahme
  der  fremden  beweglichen  Sache  aus
dem  Gewahrsam  eines  andern  erforderlich;
solange  die  Sache  noch  nicht  wegenommen
ist,  kann  es  sich  höchstens  um  den  Versuch
eines  Diebstahls  handeln.  2)  Diese  Wegnahme
  muß  aber  chne  Anwendung  von
Nwaß  gegen  eine  Person  geschehen  (vgl.

u

au  b).

III.  Zum  subjektiven  Thatbestand
des  Diebstahls  gehert  folgendes:  1)  Der
Dieb  muß  die  Adsicht  haben,  sich  die  Sache
rechtswidrig  zuzueignen;  es  gibt  keinen  D.
aus  Fahrlässigkeit.  2)  Der  Dieb  muß  die
rechtswidrige  Zueignung  einer  fremden
Sache  beabsichtigen,  d.  h.  er  muß  das  Bewußtsein
  von  der  Rechtswidrigkeit  seiner
Handlungsweise  haben;  daher  schließen
die  Einwilligung  des  (wirklichen  oder  vermeintlichen)
  Eigentümers  der  fraglichen
Sache  in  deren  mmahme  sowie  die  irrige
Annahme,  daß  man  selbst  der  Eigentümer
sei,  das  Vorhandensein  eines  Diebstahls
aus.  3)  Die  Zueignung  der  Sache  muß
es  sein,  worauf  die  widerrechtliche  Absicht
  des  Diebes  gerichtet  ist;  er  muß  die
Sache  sich  zu  eigen  machen,  ganz  in  seine
Gewalt  bringen  wollen.  Daher  ist  der
sogen.  Futterdiebstahl,  d.  h.  Wegnahme
von  Getreide  oder  andrer  zur  Fütterung
des  Viehs  bestimmter  oder  geeigneter  Gegenstände
  wider  Willen  des  Eigentümers,
um  dessen  Vieh  damit  zu  füttern,  kein
Wenticher  D.,  sondern  eine  in  unserm
Strafge  Soug  6  370,  Ziff.  6)  mit  besonderer
  Strafe  bedrohte  übertretung.

Was  ferner  die  verschiedenen  Einteilungen
  des  Diebstahls  anbelangt,  so  kann  man
einmal  zwischen  gemeinem  und  privilegiertem
  D.  unterscheiden,  indem  dann
unter  dem  letztern  der  durch  eine  mildere
Behandlungsweise  ausgezeichnete  D.  zu