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d.h. an einem unpersönlichen, körperlichen
Gegenstand. Hieraus folgt, daß die widerrechtliche
Aneignung von Gedanken und
sonstigen Geistesprodukten, der sogen. litterarische
D., kein D. im strafrechtlichen
Sinn ist. 2) Die Sache muß eine bewegliche
sein, sei es auch, daß sie erst
zum Zweckdes Stehlens beweglich gemacht, (6
aß z. B. ein in eine Wand eingemauerter
Spiegel herausgerissen und nun entwendet
wurde. Da hiernach an einer unbeweglichen
Sache ein D. nicht möglich ist,
so Heult namentlich auch das Abgraben oder
Abpflügen eines Grundstücks nicht unter
den Begriff eines Diebstahls und wird daher
im deutschen Strafgesetzbuch (& 370,
Ziff. 1) als besondere Übertretung behandelt
und bestraft. 3) Die Sache muß eine
fremde, also einer dritten Person zugehörig
sein; an seiner eignen Sache kann
man keinen D. begehen. Aus ebendemselben
Grund kann auch an einer herrenlosen,
in niemandes Eigentum stehenden
Sache ein D. nicht begangen werden. So
ist z. B. das Wild, welches sich nicht in
einem besondern Gehege, der Fisch, welcher
sich nicht in einem abgeschlossenen
Behälter, sondern im offenen Wasser befindet,
in niemandes Eigentum, und ebendarum
fällt das unbefugte Jagen, Fischen
oder Krebsen, der sogen. Wild= und Fischdiebstahl,
nicht unter den Begriffdes eigentlichen
Diebstahls, sondern unter besondere
Strafbestimmungen. 6 I. Deutsches
Strafgesetzbuch, 8& 292, 296, 370, Ziff.“.)
Auch der Leichnam eines Menschen steht
in niemandes Eigentum, und ebendarum
ist auch der sogen. Leichenraub kein D.,
sondern ein besonderes Vrrgeben- (Vgl.
Deutsches Strafgesetzbuch, & 168.) 4) Die
betreffende Sache muß sich im Gewahram
eines andern befinden, und ebenarum
ist die Handlung desjenigen, der
eine fremde bewegliche Sache, dieer selbst im
Besitz oder im Gewahrsam hat, sich rechtswidrig
zueignet, kein D., sondern das besondere
Vergehen der Unterschlagung oder
Veruntreuung (deutsches Strafgesetzbuch,
246q0. Aus demselben Grund ist auch
der LagenFunddiessaahl. d. h. die rechtswidrige
Zueignung einer beweglichen
Sache, welche der Eigentümer aus seinem
Diebstahl.
Besitz verloren hat, kein D., sondern wird
nach dem deutschen Strasgesesduch als ein
Fal- der Unterschlagung bestraft. Ebenso
ann man auch die widerrechtliche Zueignung
verschossener Munition nicht als
D. bestrafen, und ebendeshalb enthält
das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs
291) hierfür eine besondere Strafandrohung.
II. In Ansehung des äußern Thatbestands
des Diebstahls ist 1) die Wegnahme
der fremden beweglichen Sache aus
dem Gewahrsam eines andern erforderlich;
solange die Sache noch nicht wegenommen
ist, kann es sich höchstens um den Versuch
eines Diebstahls handeln. 2) Diese Wegnahme
muß aber chne Anwendung von
Nwaß gegen eine Person geschehen (vgl.
u
au b).
III. Zum subjektiven Thatbestand
des Diebstahls gehert folgendes: 1) Der
Dieb muß die Adsicht haben, sich die Sache
rechtswidrig zuzueignen; es gibt keinen D.
aus Fahrlässigkeit. 2) Der Dieb muß die
rechtswidrige Zueignung einer fremden
Sache beabsichtigen, d. h. er muß das Bewußtsein
von der Rechtswidrigkeit seiner
Handlungsweise haben; daher schließen
die Einwilligung des (wirklichen oder vermeintlichen)
Eigentümers der fraglichen
Sache in deren mmahme sowie die irrige
Annahme, daß man selbst der Eigentümer
sei, das Vorhandensein eines Diebstahls
aus. 3) Die Zueignung der Sache muß
es sein, worauf die widerrechtliche Absicht
des Diebes gerichtet ist; er muß die
Sache sich zu eigen machen, ganz in seine
Gewalt bringen wollen. Daher ist der
sogen. Futterdiebstahl, d. h. Wegnahme
von Getreide oder andrer zur Fütterung
des Viehs bestimmter oder geeigneter Gegenstände
wider Willen des Eigentümers,
um dessen Vieh damit zu füttern, kein
Wenticher D., sondern eine in unserm
Strafge Soug 6 370, Ziff. 6) mit besonderer
Strafe bedrohte übertretung.
Was ferner die verschiedenen Einteilungen
des Diebstahls anbelangt, so kann man
einmal zwischen gemeinem und privilegiertem
D. unterscheiden, indem dann
unter dem letztern der durch eine mildere
Behandlungsweise ausgezeichnete D. zu