Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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3. in der deutschen Literatur zeigt, daß ihm ihr allgemeiner Entwicklungsgang nament— 
lich seit der Mitte des 18. Jahrhunderts bekannt ist und daß er bedeutendere 
Werke dieses Zeitraumes mit Verständnis gelesen hat. 
§ 11 bis § 16. 
Maß der in der Fachprüfung zu stellenden Anforderungen. 
Vorbemerkung. Auf jedem Prüfungsgebiete ist von den Kandidaten Bekanntschaft 
mit den wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmitteln zu fordern. 
* 11. 
Abstufung der Lehrbefähigung. 
1. Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern hat zwei Stufen: die eine, für die 
unteren und mittleren Klassen (zweite Stufe), reicht bis einschließlich Untersekunda einer 
neunklassigen höheren Schule oder bis einschließlich zur 1. Klasse einer sechsklassigen 
höheren Schule; die andere (erste Stufe) umfaßt auch die oberen Klassen einer neunklassigen 
höheren Schule. 
2. In der Angewandten Mathematik wird mit Rücksicht auf ihre Stellung im Lehr- 
plan die Lehrbefähigung nur für die erste Stufe erteilt. 
3. Bei der Erwerbung der Lehrbefähigung für die erste Stufe ist in jedem Falle 
Voraussetzung, daß den für die zweite Stufe in dem betreffenden Fache zu stellenden 
Forderungen entsprochen ist. 
12. 
Reine Mathematifk. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik 
nachweisen wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der Elementarmathematik und Bekannt- 
schaft mit der analytischen Geometrie der Ebene, besonders mit den Haupteigen- 
schaften der Kegelschnitte, sowie mit den Grundlehren der Differential= und 
Integralrechnung; 
5) für die erste Stufe überdies: Eine solche Bekanntschaft mit den Lehren der 
höheren Geometrie, Arithmetik und Algebra, der höheren Analysis und der 
analytischen Mechanik, daß der Kandidat eine nicht zu schwierige Aufgabe aus 
einem dieser Gebiete selbständig zu bearbeiten imstande ist.
	        
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