Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Probejahrs notwendig. Über die Zulassung zum Probejahr entscheidet das Ministerium 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts, an das sich der Kandidat mit einem schriftlichen 
Gesuche zu wenden hat. 
830. 
Gebühren. 
Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krankheit oder 
anderweitige außerordentliche Hindernisse genötigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, 
so werden die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen Fällen verfallen 
sie der Gebührenkasse, gleichviel ob die Prüfung zu Ende geführt worden ist oder nicht. 
1. Die Gebühren betragen für eine Erst= oder Wiederholungsprüfung je 504, für 
eine Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung je 25.4. 
2. Die Gebühren sind sofort nach Zulassung zur Prüfung an die von dem Vor- 
sitzenden der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen. 
831. 
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. 
Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt unter Aufhebung der Prüfungsordnung vom 
20. Oktober 1899 sowie der hierzu ergangenen weiteren Verordnungen mit dem 
1. Juli 1909 in Kraft. 
832. 
übergangsbestimmungen. 
Die vor dem 1. Juli 1909 eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungs- 
ordnung zu erledigen, sofern in ihnen nicht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung 
ausdrücklich beantragt wird. 
Eine nach der alten Prüfungsordnung auferlegte Wiederholungs= oder Ergänzungs- 
prüfung ist nach den Bestimmungen derselben Ordnung zu erledigen. 
Die Erweiterung eines nach der alten Prüfungsordnung erworbenen Zeugnisses hat 
vom 1. Juli 1909 ab nach der neuen Prüfungsordnung zu erfolgen. 
 
	        
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