Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 103 — 
8 5. Dem Zulassungsgesuche sind beizufügen: 
der Nachweis der Vollendung des 2 1. Lebensjahres, 
ein behördliches Leumundszeugnis, 
das Zeugnis über eine erfolgreich zum Abschlusse gebrachte Volksschulbildung oder 
über eine gleichwertige Bildung, 
ein selbst verfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 
der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit zum Krankenpflegeberuf; ins- 
besondere ist eine Bescheinigung zu erbringen, daß der Bewerber nicht an Krank- 
heiten oder Körperfehlern leidet, die ihn an der Ausübung des Krankenpflegeberufs 
hindern oder die zu pflegenden Personen schädigen könnten, 
der Nachweis einjähriger erfolgreicher und einwandfreier Teilnahme an einem 
zusammenhängenden Lehrgang in einer staatlichen oder staatlich anerkannten 
Krankenpflegeschule. 
Die Nachweise unter Nr. 5 und 6 werden geführt durch ein schriftliches Zeugnis 
desjenigen Arztes, welcher den Unterricht in der Krankenpflegeschule geleitet hat; es ist 
von dem Arzte unmittelbar dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übersenden, bei 
welcher die Ablegung der Prüfung erfolgen soll. Ist zwischen dem Austritte des Bewerbers 
aus der Krankenpflegeschule und seiner Meldung zur Prüfung mehr als ein halbes Jahr 
verflossen oder liegen die Voraussetzungen des § 6 vor, so ist der Nachweis unter Nr. 5 
durch ein Zeugnis des für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Bezirksarztes 
zu erbringen. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung. 
JS L□— — 
Gn ##. 
□ 
§6. Personen, die eine der im § 5 Nr. 6 bezeichneten Krankenpflegeschulen nicht 
besucht haben, können auf Befürwortung des Landes-Medizinal-Kollegiums durch das 
Ministerium des Innern ausnahmsweise zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie den 
Nachweis einer mindestens gleichwertigen Ausbildung in der Krankenpflege beibringen. 
Bei Sanitätsunteroffizieren, die noch nicht länger als ein Jahr aus dem aktiven 
Militär= oder Marinedienst ausgeschieden sind, gilt in dieser Hinsicht als ausreichend ein 
Zeugnis des dem Bewerber vorgesetzten Sanitätsamtes über eine einwandfreie mindestens 
zweijährige Dienstzeit im Sanitätskorps des Heeres oder der Marine. Auf Sanitäts- 
unteroffiziere außereuropäischer Truppenverbände des Deutschen Reiches findet diese Be- 
stimmung entsprechende Anwendung. 
8 7. Die Gebühren für die Prüfung ausschließlich der Kosten für Verpflegung 
(§ 10 Absatz 2) betragen 20 Mark und sind vor Beginn der Prüfung zu entrichten. 
Wer von der Prüfung spätestens zwei Tage vor ihrem Beginne zurücktritt, erhält die 
bereits entrichteten Prüfungsgebühren zurückerstattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.